Eine Unterbrechung der Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ist nur dann schädlich, wenn sie länger als einen Kalendermonat andauert (z.B. 01.05.2006 bis 31.05.2006).
Eine Unterbrechung, die keinen vollen Kalendermonat andauert, ist unschädlich, da hier das Prinzip gilt: zum Teil belegte Monate gelten als volle Monate.