1959 konnte eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nur entstehen, wenn die Arbeitslosigkeit mindestens einen Kalendermonat angedauert hat und der Tatbestand der Unterbrechung erfüllt war, d. h. wenn zwischen dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit kein voller Kalendermonat unbelegt war.
Lagen diese Voraussetzungen nicht vor, wurde die Arbeitslosigkeit nur als nicht anrechenbare Zeit im Versicherungskonto vermerkt.