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Experten-Antwort

Arbeitslosigkeit Sommer 1978

von Annamia17.01.2019 | 22:10
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19 Antworten

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Ich, geb. 1956, war vom 28.06.-16.09.1978 arbeitslos gemeldet und habe auch Leistungen bezogen. In meinem Versicherungsverlauf ist die Zeit vom 01.07.-16.09. auch mit AFG, einem Betrag und der Bezeichnung Pflichtbeitragszeit aufgeführt. Die wenigen Tage im Juni sind als Arbeitslosigkeit mit dem Zusatz "keine Anrechnung" erwähnt. Kann mir jemand sagen, warum die Zeit nicht angerechnet wird?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Annamia,

bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger, damit Ihr Einzelfall abschließend verbindlich geklärt werden kann.

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18 Antworten

Annamiaam 17.01.2019 | 22:41
Vielen Dank an Helfer in der Not. Aber hir geht es wohl um die Kombination von Anrechnungszeit kein voller Kalendermonat Im Juni 1978 und Arbeitslosigkeit versichert als Pflichtbeitragszeit ab 1. Juli 1978. Da das alles zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr war, kommt es doch wohl auf die Unterbrechung nicht an. Und am Kalendermonat dürfte es doch auch wohl nicht scheitern. Oder sollte mit der Einführung der Versicherungspflicht für Arbeitslosengeld ab 1.7.1978 etwa die sonst vorhandene Anrechnungszeit gestrichen werden?
W*lfgangam 17.01.2019 | 22:41
Hallo Annamia, kein vollständiger Monat ALO im Juni 1978. Vor dem 01.07.78 gab es auf ALO keine Beiträge vom Arbeitsamt und es wurden davor nur volle Monate ALO als Anrechnungszeit berücksichtigt 28.06. - 30.06. ist kein voller Monat. Daneben ist das völlig unkritisch/belanglos, da der Juni 1978 bereits als Pflichtbeitragszeit aufgrund der Beschäftigung als voller Monat zählt - rentenrechtlich ist da keine Lücke entstanden. > Die wenigen Tage im Juni sind als Arbeitslosigkeit mit dem Zusatz "keine Anrechnung" erwähnt. Letztendlich nur ein Hinweis, dass diese Zeit bekannt/nachgewiesen ist, aber nach den aktuellen Anrechnungsvorschriften eben nicht/zusätzlich/vergleichend angerechnet werden kann. Gruß w.
Helfer in Notam 17.01.2019 | 22:26
Guten Abend, vielleicht hilft Ihnen dieser Link zu der gestellten Frage? https://sozialversicherung-kompetent.de/rentenversicherung/versi…
W*lfgangam 17.01.2019 | 22:53
wieso? Sie schreiben doch: "In meinem Versicherungsverlauf ist die Zeit vom 01.07.-16.09. auch mit AFG, einem Betrag und der Bezeichnung Pflichtbeitragszeit aufgeführt." Also JULI drin im Rentenkonto/erstaunlich und richtig ...das mit Juni '78 und warum nicht/keine Rentenzeit für die paar Tage, lesen Sie in Ruhe noch mal nach. Gruß w.
Annamiaam 17.01.2019 | 23:02
Sie schreiben aber doch "da der juni 1978 schon Pflichrbeitragszeit ist.." das ist aber erst der Juli!
W*lfgangam 17.01.2019 | 23:37
...Sie waren doch im Juni 78 noch beschäftigt, bevor dann zum Ende hin ALO folgte?! Somit ist dieser Monat 'voll' aus Pflichtbeitragzeit aus der Beschäftigung abgedeckt. Tipp: Gehen Sie in die nächste Beratungsstelle, da wird man Ihnen die 'Spezialitäten' zur ALO im Jahre 1978 und Verbindung mit im selben Monat noch bestehender Beschäftigung gern noch mal erklären. Und ja, die verschiedenen Darstellungen zu diesen Zeiten im Versicherungsverlauf 1978 und 1982/83, auch 1991/92 sind für Laien schwer nachvollziehbar ...deswegen gibt es ja diese 'Labertermine', um das zu erklären ;-) Gruß w.
senf-dazuam 18.01.2019 | 08:57
@W*lfgang hat aber (leider) Recht, dass vor 07/78 die Zeit (ob mit oder ohne Leistungsbezug) einen vollen Kalendermonat hätte dauern müssen, um als Anrechnungszeit zu gelten. Dass Sie letztlich schon seit April arbeitslos waren, aber erst Ende Juni entsprechend gemeldet, ist jetzt blöd. Damit sind diese Monate (April?, Mai, Juni) eine Lücke und keine Anrechnungszeit.
Annamiaam 18.01.2019 | 08:31
Ich hätte wohl erwähnen sollen, dass ich zuletzt am 2. April vor Beginn der Arbeitslosigkeit ab ende Juni gearbeitet habe. Deshalb ist der juni kein pflichtbeitragsmonat.
senf-dazuam 18.01.2019 | 09:25
Da komme ich jetzt auch ins Grübeln, eigentlich sollte die gesamte Zeit betrachtet werden, und die ist > 1 Kalendermonat ... Lösung a) klärendes Gespräch in der Beratungsstelle Lösung b) Rentenberater (kostet was) befragen und ggf. Widerspruch gegen den Bescheid (liegt schon einer vor=) einlegen
W*lfgangam 18.01.2019 | 17:22
Vor dem 01.07.1987 kann es hier nur Anrechnungszeiten geben - wenn die dafür erforderlichen Bedingungen erfüllt sind = - entweder ALO zwischen 17 - 25. Lbj. -> trifft nicht zu - oder ALO nach unmittelbarem Ende eine versicherungspflichtigen Beschäftigung -> trifft nach dem ergänzendem Beitrag von @Annamia ebenfalls nicht zu. Insofern wird diese Zeit zwar faktisch als Anrechnungszeit im Rentenkonto 'deklariert', aber nach den aktuellen Gesetzen nicht anrechenbar - bis sich ggf. künftige rechtliche Änderungen dazu ergeben/daher kein neuer Nachweis erforderlich ist. 'Optisch' sieht die Zeit/Lücke allerdings nach einer Sperrfrist aus, so sie denn (mit entsprechendem noch vorhandenem Sperrfristbescheid vom AA) als überbrückende Zeit noch ins Rentenkonto eingebaut werden könnten - Nutzen dafür? Ja, möglich ...grundsätzlich aber unbedeutend. Gruß w. PS: die Sachaussage des *Experten (?) ist ja extrem gut gelungen ;-)
Annaam 18.01.2019 | 18:38
@W*lfgang hat aber (leider) Recht, dass vor 07/78 die Zeit (ob mit oder ohne Leistungsbezug) einen vollen Kalendermonat hätte dauern müssen, um als Anrechnungszeit zu gelten. Dass Sie letztlich schon seit April arbeitslos waren, aber erst Ende Juni entsprechend gemeldet, ist jetzt blöd. Damit sind diese Monate (April?, Mai, Juni) eine Lücke und keine Anrechnungszeit.
Also zählt fie Arbeitslosigket ab 1.7. mit Pflichtbeiträgn nicht bei der Frage mit, ob die Tage im Juni zusammengerechnet einen vollen Kalendermonat ergeben?
Wow, um wieviel Rente sprechen wir hier? 1,50 oder 2 Euro.
Annamiaam 18.01.2019 | 22:08
@w*lfgang und @Anna Haben Sie keine weiteren Fragen zum Sachverhalt? Und auch keine klügeren Hinweise als der Experte?
Xaveram 19.01.2019 | 17:23
Zitat von Annamia anzeigenausblenden
@W*lfgang hat aber (leider) Recht, dass vor 07/78 die Zeit (ob mit oder ohne Leistungsbezug) einen vollen Kalendermonat hätte dauern müssen, um als Anrechnungszeit zu gelten. Dass Sie letztlich schon seit April arbeitslos waren, aber erst Ende Juni entsprechend gemeldet, ist jetzt blöd. Damit sind diese Monate (April?, Mai, Juni) eine Lücke und keine Anrechnungszeit.
Also zählt fie Arbeitslosigket ab 1.7. mit Pflichtbeiträgn nicht bei der Frage mit, ob die Tage im Juni zusammengerechnet einen vollen Kalendermonat ergeben?
Wow, um wieviel Rente sprechen wir hier? 1,50 oder 2 Euro.
Um einen Monat früher in abschlagsfreie Rente zu gut 1100 Euro. Oder eben mit lebenslangen Abschlägen.
. Jo, mei gehens hält 4 Wochen später in die Rente.
W*lfgangam 19.01.2019 | 18:48
Okay, habe ich mich vertan ...sorry. Natürlich vor 25 liegend. Ergänzend zur Ihrem darauf folgenden Beitrag: > Um einen Monat früher in abschlagsfreie Rente zu gut 1100 Euro. Oder eben mit lebenslangen Abschlägen. Jetzt endlich kommen wir der Sache näher, worum es konkret geht. Anrechnungszeiten/ALO allein zählen vor 2002 grundsätzlich nicht mit zu den 45 Jahren für die abschlagsfreie Altersrente 63+, da sie aus dem Rentenkonto nicht zu einer speziellen Leistungsart des Arbeitsamtes zugeordnet werden können. Wenn Sie noch einen Nachweis über das ab 28.06.1978 erhaltene Arbeitslosengeld vorlegen können (auch Unterhaltsgeld oder Eingliederungshilfe /Arbeislosenhilfe wäre nutzlos), ist der Juni 78 bei den 45 Jahren mit drin – so sollte es auch in Ihrer letzten Rentenauskunft unter den 'möglicherweise noch mitzuzählenden Wartezeitmonaten im Abschnitt über die 'Altersrente für besonders langjährig Versicherte' aufgeführt worden sein. Alternativ wäre auch eine Bescheinigung der damaligen KK über die Leistungsart möglich (allerdings Verjährungsfristen für diese Unterlagen, das wird schon vernichtet sein!) ...alternativ als letzte Möglichkeit eine Eidesstattliche Versicherung Ihrerseits über die Leistungsart, wobei die DRV dem eher als 3. Schritt mit 'Logik' zuvorkommt und diese Zeit nach vorhandenem Schema/Rechtsauslegung bewertet – wann war mit welchem Alter unter den erforderlichen Vorbedingungen ein ALO-Anspruch für welchen Folgezeitraum möglich. Tipp: bei der nächsten Frage schränken Sie sich bitte auf das Wesentliche ein/hier nur auf die 45 Jahre für die vorgezogene abschlagsfreie Altersrente /welche Zeiten dafür und wie zählen – dann werden viele Beiträge/Gedanken überflüssig :-) Gruß w.
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