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Arbeitslosigkeit und Pflichtbeitragszeiten

von Laura12.04.2010 | 23:35
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5 Antworten

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Hallo liebes Expertenteam, ich brauche Hilfe beim Überprüfen des Versicherungsverlaufes meines Vaters. Mein Vater war viele Jahre sozialversicherungspflichtig im Familienbetrieb eingestellt und wurde (saisonbedingt)in den Monaten in den der Betrieb geschlossen war entlassen. In diesen Monaten bekam er Arbeitslosengeld. Leider habe ich heute nur noch eine einzige Bescheinigung des AA aus 1983 wiedergefunden. Das AA hat zwar alle Zeiten der RV mitgeteilt und es ist als "Arbeitslosigkeit" betextet. Entgelt hat es aber nur bis 31.12.1982 bzw. ab 12/1992 übermittelt. Die Zeiträume von 01.01.1983 bis 03/1990 sind ohne Entgelt. Ist das Richtig oder ist das etwas spezielles? Wenn nein, kann das AA jetzt noch für diese Zeiträume Bescheinigungen ausstellen? Was soll ich am besten tun? Viele Grüße und Danke für Ihren Rat! Laura

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ja, das ist richtig so. Es handelt sich um Anrechnungszeiten.

4 Antworten

Mr. Xam 13.04.2010 | 08:02
Generell stimme ich Jonas zu..........Es sei denn § 247 Ábs. 1 SGB VI findet Anwendung.
Jonasam 13.04.2010 | 06:53
Das ist richtig so. Die Zeiten der Arbeitslosigkeit wurden vom 01.01.1983 - 31.03.1990 als Anrechnungszeiten, und nicht als Pflichtbeitragszeiten bewertet. Geregelt ist dies im § 252 SGB VI. Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit waren in dieser Zeit vom Gesetzgeber generell nicht vorgesehen. MfG Jonas
Jonasam 13.04.2010 | 08:38
Richtig Dann sollten sie für Laura aber ergänzen, was in dieser Vorschrift steht. Kurzfassung für Ihren Fall: Wenn Ihr Vater die Beiträge zur Rentenversicherung ganz oder teilweise mitgetragen hat, dann liegen die Voraussetzungen für eine Beitragszeit vor. Ob Beiträge gezahlt wurden, kann hier im Forum allerdings niemand beantworten. Wenn Ihnen selber keine Nachweise vorliegen, dann ist der Sachverhalt nur schwer bis gar nicht zu klären, da die Agentur für Arbeit keine Unterlagen mehr besitzt. Da die Zeiten aber durch die Agentur für Arbeit übermittelt wurden, gehe ich davon aus, dass die Beiträge allein von der Arbeitsagentur getragen wurden, und das somit § 252 SGB VI wieder greift (siehe meinen ersten Eintrag) MfG Jonas
Mr. Xam 13.04.2010 | 08:52
Jawohl davon gehe ich auch aus, deshalb hab ich meine Ausführungen nicht weiter ergänzt.
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