Zitiert von: Rentenuschi
Weder eine Wartezeitauskunft, noch eine Rentenauskunft sind rechtsverbindlich!
Hallo Rentenuschi,
so sollte es sein, zumindest nach dem Gesetz.
Das Problem besteht aber darin, dass man auch in eine unverbindliche Rentenauskunft einen verbindlichen Verwaltungsakt einbauen kann, wenn man nicht aufpasst. Denn auch § 31 SGB X ist eine Rechtsnorm; und wenn mit irgendwelchen Aussagen die Voraussetzungen des § 31 SGB X erfüllt werden, liegt nun mal ein Verwaltungsakt vor - unabhängig davon, dass DANEBEN auf demselben Papier vielleicht eine unverbindliche Rentenauskunft erteilt wird.
Zitiert von: Rentenuschi
Der einzige mir bekannte Fall einer Auswirkungen von -fehlerhaften- Rentenauskünften ist der nicht korrekt gespeicherte Vertrauensschutz und damit falschen Auskünften zum frühestmöglichen Rentenbeginn.
Sehen Sie, da haben Sie gleich den Präzedenzfall genannt. Man hat immer gedacht, dass alles, was in einer Rentenauskunft steht, unverbindlich sei. Weil die Unverbindlichkeit ja in
§ 109
Abs. 2
SGB VI geregelt ist. Bis das Bundessozialgericht anhand der Vertrauensschutzfeststellungen klar gemacht hat, dass die Unverbindlichkeit dessen, was in einer Rentenauskunft steht, kein Selbstläufer ist.
Wenn Sie glauben, liebe Rentenuschi, dass es neben der Vertrauensschutzfeststellung keine weiteren Verwaltungsakte in einer Rentanauskunft geben könnte, ist das - offen gesagt - sehr naiv. Ich mag keine Prognose abgeben, wie das BSG entscheiden würde oder wird, wenn die Wartezeitfeststellungen in den Rentenauskünften mal auf dem Prüfstand stehen. Schauen Sie sich mal die Aussagen zur Wartezeiterfüllung und zum folglichen Rentenbeginn in den Rentauskünften an und subsummieren Sie das Ganze mal unter § 31 SGB X - Verwaltungsakt. Das funktioniert "erschreckend" gut! Und dann schauen Sie sich mal den "Unverbindlichkeitshinweis" an. Bezieht der sich erkennbar auf die Wartezeitfeststellungen? Ist er insoweit überhaupt an der richtigen Stelle in der Rentenauskunft platziert?
Wie ich bereits sagte, sehen sogar die Rentenversicherungsträger "Nachbesserungsbedarf" bei den Rentenauskünften im Hinblick auf die Aussagen zur Wartezeiterfüllung. Wenn Sie bei einem Rentenversicherungsträger arbeiten, können Sie sich selbst davon überzeugen. Blicken Sie mal in die TOPs der RBRTB 1/2018.