Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug sind nur dann als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, wenn eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen wurde. Danach muss die Arbeitslosigkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats beginnen, der dem Kalendermonat der Aufgabe der versicherten Beschäftigung folgt. Da nunmehr eine Lücke entstanden ist, kann eine gfls. weitere Zeit der Arbeitslosigkeit (z. B. für die Wartezeit von 35 Jahren) nicht berücksichtigt werden.