Voraussetzung für die Anerkennung einer Zeit der Arbeítslosmeldung als Anrechnungszeit ist u.a. die Meldung bei der deutschen Agentur für Arbeit.
Die Meldung als Arbeitsuchender i.S. des SGB III erfüllt für sich allein nicht den Tatbestand einer Anrechnungszeit i.S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI, weil es an der Prüfung der Verfügbarkeit fehlt.
Die Verfügbarkeit ist z.B. in den Fällen eingeschränkt, in denen ein Arbeitsplatz lediglich an einem Ort zu einer bestimmten Tageszeit gesucht wird. Diese Prüfung bzw. diese Feststellungen sind jedoch nicht Aufgabe der Rentenversicherungsträger, sondern der Arbeitslosenversicherung.
Liegt eine Anrechnungszeit i.S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI nicht vor, ist eine Verlängerung i.S. des § 43 Abs. 4 SGB VI nicht möglich.