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Experten-Antwort

Arbeitsmarkt

von Eckard26.07.2018 | 16:05
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Was ist denn für die DRV eigentlich "unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes"?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Eckard,

das BSG hat in seinen Beschlüssen im Jahr 1976 folgende Leitsätze zur Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes aufgestellt, welche in ihren Grundsätzen auch jetzt noch für die Prüfung der Arbeitsmarktlage bei Versicherten mit einem Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 3 bis unter 6 Stunden täglich zur Anwendung kommen:

- Für die Beurteilung, ob ein Versicherter, der aufgrund seines Gesundheitszustandes nur noch Teilzeitarbeit verrichten kann, berufsunfähig im Sinne des § 23 Abs. 2 AVG, § 1246 RVO oder erwerbsunfähig im Sinne des § 24 Abs. 2 AVG, § 1247 RVO ist, ist es erheblich, dass für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten Arbeitsplätze vorhanden sind, die der Versicherte mit seinen Kräften und Fähigkeiten noch ausfüllen kann.

- Der Versicherte darf auf Tätigkeiten für Teilzeitarbeit nicht verwiesen werden, wenn ihm für diese Tätigkeiten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist.

- Dem Versicherten ist der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen, wenn ihm weder der Rentenversicherungsträger noch das zuständige Arbeitsamt innerhalb eines Jahres seit Stellung des Rentenantrages einen für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten kann.

- Der Versicherte darf in der Regel nur auf Teilzeitarbeitsplätze verwiesen werden, die er täglich von seiner Wohnung aus erreichen kann.

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2 Antworten

E. Hireschhausenam 26.07.2018 | 17:00
Zum Beispiel: Zu den "üblichen Bedingungen" gehören danach sowohl rechtliche Bedingungen – wie Dauer und Verteilung der Arbeitszeit, Pausen- und Urlaubsregelungen, Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften – als auch tatsächliche Bedingungen – wie z. B. die für die Ausübung einer Tätigkeit allgemein vorausgesetzten Mindestanforderungen an das Konzentrationsvermögen, die geistige Beweglichkeit, Stressverträglichkeit und Frustrationstolleranz. Oder zum Beispiel: Von einer Erwerbsminderung ist nur dann auszugehen, wenn unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeit mehr ausgeübt werden kann. Eine solche Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens muss auf längere Sicht (länger als sechs Monate) gegeben sein. Nach § 101 Abs. 1 SGB VI werden befristete Renten wegen Erwerbsminderung daher erst mit Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt. Unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes wird die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse durch gesetzliche Regelungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Individualarbeitsverträge verstanden und sofern sich in Bezug auf die verbliebene Leistungsfähigkeit die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht festlegen lassen, können auch berufskundlichen Stellungnahmen der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit oder der Tarifvertragsparteien angefordert werden. Darüber hinaus können REFA – Studien Aufschlüsse über die Anforderungen an bestimmte Arbeitsplätze geben. Der Vergleich mit dem Leistungsvermögen gibt Anhaltspunkte dafür, ob ein solcher Arbeitsplatz zumutbar ist. Im Rahmen der Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt kommt jede nur denkbare Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt in Betracht. Hieraus folgt, dass sich die Erwerbsminderung nicht auf den zuletzt ausgeübten Beruf des Versicherten, sondern auf jede erdenkliche Tätigkeit, welche der Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang bietet, bezieht. Hierbei ist auch ein wesentlicher sozialer Abstieg in Kauf zu nehmen. Jedoch kann der bisherige Beruf Aufschluss über das bisherige Leistungsvermögen des Versicherten und dessen Anpassungs – und Umstellungsfähigkeit gegeben. Nur im Falle von Versicherten, welche vor dem 1.1.1961 geboren sind, gelten Ausnahmen. Die Übergangsregelung nach § 240 Abs. 1 SGB VI sieht vor, dass Versicherte, welche vor dem 2.1.1961 geboren sind, Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben, sofern sie in den bisherigen Beruf und in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit weniger als 6 Stunden täglich arbeiten können. Hiermit wird vorübergehend ein dem früheren (bis 31.12.2000) geltenden Recht der Berufsunfähigkeitsrente ähnlicher Rentenanspruch aufrecht erhalten. Jedoch ist diese Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte einer vollen Erwerbsminderungsrente niedriger als die frühere Berufsunfähigkeitsrente, welche zwei Drittel einer Erwerbsunfähigkeitsrente betrug.
RA Nolteam 27.07.2018 | 10:28
Wobei allerdings kein Arbeitgeber namentlich genannt werden muss, sondern ein Verweis auf ausreichend offene Arbeitsplätze völlig genügt. Es ist dem Versicherten nämlich zuzumuten, sich eigeninitiativ um einen Arbeitsplatz zu bemühen. Es gibt fast keine Regeln ohne Ausnahmen. Freundliche Grüße
Deutsche Rentenversicherung
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