Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenDer Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente wird nicht allein vom Gesundheitszustand des Versicherten abhängig gemacht (sog. abstrakte Betrachtungsweise), sondern auch davon, ob er noch in der Lage ist, bei der konkreten Situation des (Teilzeit-) Arbeitsmarkts die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens einzusetzen. Versicherte, die noch mindestens drei, aber nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten können, das verbliebene Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit aber nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können, erhalten eine volle Erwerbsminderungsrente. Dies bezeichnet man dann als sog. Arbeitsmarktrente, weil der Arbeitsmarkt für diesen Personenkreis praktisch verschlossen ist.
Es ist zu beachten, dass Sie als Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente jede Aufnahme einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit Ihrem Rentenversicherungsträger mitteilen müssen.
Dort ist dann zu prüfen, ob anstelle der vollen Erwerbsminderungsrente nur noch ein Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente besteht bzw. die Ruhensregelung anzuwenden ist.
Auch bestimmte Sozialleistungen sind anzurechnen (vgl. die Ausführungen im Rentenbescheid).
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