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Experten-Antwort

arbeitsmarktrente

von H P M31.08.2014 | 12:24
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teilweise eu-rente gem § 240 SGB erhalten. meine google suche ist so unterschiedlich daher die frage. vorschlossener teilzeitarbeitsmarkt (arbeitsmarkt rente) habe ich, wenn das gericht nach § 240 entschieden hat und ich seit 2009 arbeitlos gemeldet bin, anspruch auf die arbeitsmarktrente ? ( volle eu-rente)

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Davon ausgehend, dass Sie eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen des Vorliegens von Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 SGB VI erhalten, vor dem 02.01.1961 geboren sind und seit dem Jahr 2009 durchgehend (ohne Unterbrechung) arbeitslos waren und weiterhin sind, könnte tatsächlich eine volle Erwerbsminderungsrente gewährt werden, wenn auch Ihr sogenanntes Restleistungsvermögen auf mindestens 3 bis unter 6 Stunden oder weniger gefallen ist und ein entsprechender Rentenantrag gestellt wurde.

Dieses Restleistungsvermögen bezieht sich auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und wird (im Rahmen der Rentenantragstellung) vom sozialmedizinischen Dienst der Deutschen Rentenversicherung geprüft und festgestellt. Dagegen kommt es hier nicht mehr auf Ihr Leistungsvermögen in Ihrem bisherigen Beruf an, denn dieses ist bereits so abgesunken, dass Sie deswegen schon teilweise erwerbsgemindert sind.

Um Ihre Frage beantworten zu können, ob Sie tatsächlich Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente haben sind jedoch Feststellungen notwendig, die hauptsächlich von Ihren individuellen Verhältnissen abhängen. Daher empfehlen wir sich an ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden, bzw. in Erwägung zu ziehen Rentenantrag auf die Gewährung von voller Erwerbsminderungsrente zu stellen.

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6 Antworten

zeldaam 31.08.2014 | 13:03
Hallo " H P M", nein, wenn Ihnen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI zuerkannt wurde, dann gelten Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als nicht erwerbsgemindert. Nur wenn eine Erwerbsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt , also nach § 43 SGB VI festgestellt wird, kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes ( "Arbeitsmarktrente" gezahlt werden. MfG zelda
zeldaam 31.08.2014 | 15:17
wurde hier auch schon mal behandelt: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
Marthaam 31.08.2014 | 18:32
Bei mir wurde das so gemacht, von 01.02.14 bis 31.07.14 eine Teilrente und dann ab 01.08.14 eine Vollrente. Die Teilrente wurde umgewandelt in eine volle Rente da ich keinen Teilzeitarbeitsplatz habe und auch keinen mehr erlangen werde. So steht es in dem Schreiben der DRV. Ich war überrascht, dass das so einfach ging. Grüsse Martha
Sozialröchler?am 31.08.2014 | 20:23
Zitat von Martha anzeigenausblenden
Das hat mit dem aufgezeigten Sachverhalt nichts zu tun. Ihre Rente wegen voller EM auf Zeit beginn erst frühestens mit dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Die Dauerrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beginnt dagegen mit dem Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Für die Zeit vom 01.02. bis 31.07. erhalten Sie daher "nur" diese niedrigere Rente. SGB VI § 240 regelt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Das können Sie hier nachlesen: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
H P Mam 01.09.2014 | 08:06
danke für die antworten leider finder ich keinen hinweis in den arbeitsanweisung bz. arbeitsmarkte bei § 240 gibt es schon gerichturteile ? zelda ich kann meinen beruf nicht mehr über 6 std. ausüben und finde in meinem beruf keine teilzeitbeshäftigung. eine verweisung auf dem allgemeien arbeitsmarkt brauche ich nicht zu akzeptieren. finde auch keine, habe über 200 bewerbungen innerhalb von einem halben jahr geschrieben warum gibt es den § 240 und das grundgesetzt. wird wohl ein fall für die gerichte falls mein fall negative entschieden wird. evtl. verfassungsbeschwerde.
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