Hallo Muggi ,
ein Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente wg. verschlossenen Arbeitsmarktes ist nicht mehr gegeben, wenn ein arbeitstäglich nicht mehr wenigstens 6 Std. einsetzbarer Versicherter eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeit ausübt, bzw. ihm ein entsprechender Arbeitsplatz angeboten werden kann. In dieser Konstellation ist der Arbeitsmarkt " offen " und es liegt lediglich eine teilweise Erwerbsminderung vor. Nach einem möglichen Verlust Ihrer Teilzeitbeschäftigung ist von Seiten des Rentenversicherungsträgers erneut der Anspruch auf eine Rente wg. verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt zu prüfen.