Teilweise Erwerbsminderung liegt nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB 6 bei einem gesundheitsbedingt eingeschränkten Leistungsvermögen auf 3 bis unter 6 Stunden täglich vor, gemessen an den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Nach dieser Gesetzesdefinition ist somit im Einzelfall festzustellen, wie viele Stunden täglich der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen erwerbstätig sein kann (abstrakte Betrachtungsweise). Ist nach dem festgestellten Leistungsvermögen von (medizinisch) teilweiser Erwerbsminderung auszugehen, liegt gleichzeitig auch volle Erwerbsminderung vor, wenn der Versicherte keinen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz innehat, und der Arbeitsmarkt für ihn daher als verschlossen anzusehen ist.