Arbeitsmarktrente

von
Rolf

Wer eine halbe Erwerbsgemindertenrente zuerkannt bekommt, kann die Arbeitsmarktrente dazu bekommen.

Frage:
Ist die Arbeitsmarktrente an ähnliche Bedingungen wie ALG II geknüpft ?
Z.B. es darf nur ein begrenztes Vermögen vorhanden sein und nur geringe Zinseinkünfte ?

Rolf

von
-_-

Zitiert von: Rolf

Wer eine halbe Erwerbsgemindertenrente zuerkannt bekommt, kann die Arbeitsmarktrente dazu bekommen.

Nein, nicht d a z u. Wer mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann und keinen Teilzeitarbeitsplatz findet, bekommt die volle Erwerbsminderungsrente.

Für die Frage, ob ein Versicherter durch eine Teilzeitarbeit Erwerbseinkommen erzielen kann, sind auch unter der Geltung des ab dem 01.01.2001 geltenden Rechts die Grundsätze maßgebend, die sich aus dem Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1976 ergeben. Bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich ist danach zu prüfen, ob für den Versicherten seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind. Von einem verschlossenen Arbeitsmarkt ist dann auszugehen, wenn es weder dem Rentenversicherungsträger noch der Arbeitsverwaltung gelingt, dem Versicherten innerhalb eines Jahres seit Rentenantragstellung einen geeigneten Arbeitsplatz zu vermitteln.

Im Hinblick auf die nach wie vor ungünstige Arbeitsmarktlage für - insbesondere gesundheitlich eingeschränkte - Teilzeitarbeitskräfte ist auch weiterhin grundsätzlich ohne weitere Ermittlungen von einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt auszugehen.

Unbeschadet dessen kann in Einzelfällen (z. B. bei sehr jungen Versicherten ohne zusätzliche Funktionseinschränkungen) eine Einschaltung der Arbeitsverwaltung hinsichtlich einer Arbeitsplatzvermittlung dennoch angezeigt sein.

Zitiert von: Rolf

Ist die Arbeitsmarktrente an ähnliche Bedingungen wie ALG II geknüpft?

Nein.

Arbeitslos im Sinne der rentenrechtlich relevanten konkreten Betrachtungsweise ist derjenige Versicherte, der

– arbeitslos gemeldet ist,

– dauernd arbeitsunfähig krank ist und dessen Arbeitsverhältnis nur noch aus formalen Gründen besteht,

– in keinem Beschäftigungsverhältnis steht oder

– eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit mit einem monatlichen Entgelt bzw. Arbeitseinkommen bis zu 400 Euro (bis 31.12.2007: ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße) und einer Arbeitszeit von weniger als 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich ausübt.

Experten-Antwort

Teilweise Erwerbsminderung liegt nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB 6 bei einem gesundheitsbedingt eingeschränkten Leistungsvermögen auf 3 bis unter 6 Stunden täglich vor, gemessen an den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Nach dieser Gesetzesdefinition ist somit im Einzelfall festzustellen, wie viele Stunden täglich der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen erwerbstätig sein kann (abstrakte Betrachtungsweise). Ist nach dem festgestellten Leistungsvermögen von (medizinisch) teilweiser Erwerbsminderung auszugehen, liegt gleichzeitig auch volle Erwerbsminderung vor, wenn der Versicherte keinen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz innehat, und der Arbeitsmarkt für ihn daher als verschlossen anzusehen ist.

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