Hallo Peter,
liegt neben der teilweisen Erwerbsminderung Arbeitslosigkeit vor, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes. Den Tatbestand der Arbeitslosigkeit in diesem Sinne erfüllen auch Versicherte, die nicht bei der Agentur für Arbeit oder einem Träger der Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter) arbeitslos gemeldet sind, wenn sie in keinem (auch keinem ruhenden) Beschäftigungsverhältnis stehen und auch nicht selbständig tätig sind und bei denen der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Dies gilt auch bei Umdeutung eines LTA-Antrages in einen Rentenantrag.
Mit freundlichen Grüßen