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Experten-Antwort

Arbeitsmarktrente in unbefr. volle EMR wandlen lassen?Vorteile/Nachteile?

von HerrBauer16.12.2016 | 16:24
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag. Bevor ich (46) mich beim Rententräger beraten lasse, möchte ich hier um Rat bitten. Sicher gibt es Leidensgenossen/Experten, welchen einen solchen Fall bekannt ist. Ich erhalte seit knapp 6 Jahre (2x3J) eine Arbeitsmarktrente (also volle EMR) wegen verschlossenem Arbeitsmarkt. Nun erhalte ich bald wieder ein Verlängerungsschreiben, um diese -wie schon 1x geschehen- wieder um 3 Jahre verlängern zu lassen. Bisher haben mir meine Attest (Rheumatologe, Psychologe, Psychiater) vor dem Med. Dienst verschont. Habe div. Rheuma, psychische Probleme. Arbeitsmarkt ist verschlossen, da ich -selbst als Kfm. Angestellter- keinen Job (weder TZ noch Minijob) wegen meinen gesundhl. Probleme finde (auch Anfangs nicht über das Arbeitsamt). Meine Frage: Ich überlege (da sich mein Gesundheitszustand lt. Attesten sogar verschlechtert hat) statt einem Verlängerungsantrag der Arbeitsmarktrente auf eine unbefristete volle Erwerbsm.rente zu beantragen. Meine Ärzte sind der Meinung, dass mir die aktuelle Arbeitsmarktrente Aufgrund der gesundhl. Probleme mit Sicherheit wieder auf Zeit gewährt wird. Jedoch wäre es sinnvoll (vorallem psychisch), wenn der Druck der ständigen Verlängerung entfallen könnte. Auch sehen die Ärzte, dass ich keine 3 Stunden mehr arbeiten könnte, sollte ich doch mal eine finden... -Kann ich also einfach im "Verlängerungsantrag der Arbeitsmarktrente wo nach meinem aktuellen Gesundheitszustand gefragt wird" angeben, dass ich eine unbefristete volle EMR beantrage? Oder kommt der Rententräger selbst darauf, wenn diese die Atteste lesen (welche ich alle einreiche). -Oder muß ich erst o.g. Antrag -wie gerade beschrieben- abgeben, bei Erteilung einer Verlängerung Widerspruch einlegen und auf eine unbefristete volle EMR reklamieren? -Oder gleich zum Verlängerungsantrag Arbeitsmarktrente einen zweiten Antrage auf volle EMR einreichen? Außerdem: Welche Vorteile würde eine volle unbefr. EMR haben (außer eben die lästigen Verlängerungen alle 3 Jahre) im Vergleich einer ständig verlängerten Arbeitsmarktrente? Meine Nettorente wäre ja wohl gleich? Auch ein evtl. Zuverdienst (geringfügige Beschäftigung) wäre ja gleich (max. 3h/Tag max. 15h/Woche max. 450Euromtll.) Kann man also pauschal sagen "verlängere lieber deine sicher geglaubte Arbeitsmarktrente" oder "die Wandlung in eine unbefr. volle EMR sind anhand der Befunde vorstellbar, und haben div. Vorteile" Vielen lieben DAnk für Ihre Hilfe. Herr Bauer

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.12.2016 | 11:03

Sehr geehrter Herr Bauer,

stellen Sie einfach einen Antrag auf Weitergewährung Ihrer Erwerbsminderungsrente. Der mit diesem Antrag eingereichte ärztliche Befundbericht wird von unserem Gutachter geprüft. Der Gutachter teilt der Sachbearbeitung der Deutschen Rentenversicherung dann mit, ob sich Ihr Leistungsvermögen seit der letzten Rentenbewilligung verbessert, verschlechtert oder gleich geblieben ist. Anschließend erfolgt die Entscheidung, ob Sie Ihre Rente weitergewährt bekommen. Sollte sich aus dem Gutachten eine eindeutige Verschlechterung Ihres Leistungsvermögens ergeben, so würde der Gutachter auch ggf. eine Dauerrente vorschlagen. Dies wird erfahrungsgemäß allerdings nur bei einer deutlichen Verschlechterung des Leistungsvermögens geschehen.

Wenn Sie der Meinung sind, dass sich Ihr Leistungsvermögen erheblich verschlechtert hat, können Sie dies auch in Ihrem Selbsteinschätzungsbogen bzw. mit einem formlosen Schreiben an die Deutsche Rentenversicherung mitteilen und explizit um Prüfung einer Dauerrente bitten.

Natürlich können Sie auch bei einer Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente auf Zeit Widerspruch gegen diesen Bescheid einreichen. Wenn allerdings der Gutachter aufgrund des vorgelegten Befundberichtes keine Dauerrente befürwortet hat, so ist damit zu rechnen, dass im Rahmen dieses Widerspruches wieder eine erneute persönlich Begutachtung von Ihnen stattfinden müsste (ggf. auch durch entsprechende Fachärzte als Gutachter). Da dieses Vorgehen mit erheblichem Aufwand für Sie verbunden ist, sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht einfach die Berentung auf Zeit hinnehmen und alle drei Jahre einen neuen Weitergewährungsantrag stellen.

Durch die Gewährung einer Dauerrente fällt lediglich die Befristung und die damit verbundene Notwendigkeit des Weitergewährungsantrages in drei Jahren weg. Durch die Gewährung einer Dauerrente ändert sich nicht Ihr Rentenzahlbetrag. Auch die sonstigen Verpflichtungen (Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen, Mitteilungspflichten etc.) ändern sich hierdurch grundsätzlich nicht. Lediglich beim Verzug in das Ausland wird (soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen nichts anderes vorsehen) die volle arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrente nicht mehr geleistet, sondern nur noch die medizinisch tatsächlich zustehende teilweise Erwerbsminderungsrente.

„Verschlossener Arbeitsmarkt“ bedeutet, dass Sie keinen Arbeitsplatz besitzen oder erlangen können, in dem Sie mindestens 3 Stunden täglich an 5 Tagen die Woche arbeiten können.

Eine Beschäftigung im Rahmen eines Minijobs ist neben einer vollen Erwerbsminderungsrente aufgrund des verschlossenen Arbeitsmarktes in der Regel unproblematisch, da Sie hier ja keine 3 Stunden täglich an 5 Tagen die Woche arbeiten.

Bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist dies allerdings nicht so einfach. Wenn der Gewinn über 450 EUR monatlich steigt, so wird der Rentenversicherungsträger davon ausgehen, dass Sie einen Ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz inne haben und nur noch die teilweise Erwerbsminderungsrente leisten.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Deutsche Rentenversicherung

6 Antworten

KSCam 16.12.2016 | 16:39
Sie machen sich viel zu viele Gedanken...... Bei jedem Antrag egal wie Sie den nennen, prüft die DRV Ihre Erwerbsminderung: Kommt raus, dass Sie nach wie vor eigentlich noch 3 - 6 Stunden arbeiten können, gibts weiterhin die volle Rente wegen des verschlossenen Arbeitsmarktes (so lange Sie keinen Teilzeitjob haben), obwohl Sie bei diesem Leistungsvermögen eigentlich nur die halbe Rente bekämen. Ergibt die Prüfung, dass Sie jetzt nur noch unter 3 stündig arbeiten können, sind Sie voll erwerbsgemindert (und zwar unabhängig vom Arbeitsmarkt). Ihre Wünsche können Sie selbstredend äußern, ob in freier Form im Begleitschreiben oder mit dem Selbsteinschätzungsbogen R0215 ist egal. Da aber das Leben kein Wunschkonzert und auch kein Ponyhof ist, wird die ärztliche Abteilung der DRV Ihren Gesundheitszustand bewerten, unabhängig von Ihren Wünschen. Von der Rentenhöhe ist es egal, volle Rente ist volle Rente......
Bodoam 16.12.2016 | 17:15
Hallo Herr Bauer, leider kenne ich mich nicht mit der Arbeitsmarktrente aus. Ich wüde gerne mehr Informationen darüber bekommen. Haben Sie Infos über die Arbeitsmarktrente oder jemand hier im Forum??? Link oder Leitline. Einen schönen 4 Advent Bodo
abcam 16.12.2016 | 17:33
So wie ich das verstanden habe, läuft das wie folgt: 1. Man stellt Antrag auf EM-Rente. 2. Die RV entscheidet aufgrund der ärztlichen Gutachten und des eigenen ärztlichen Dienstes wieviel Stunden noch erwerbsfähgig. 3. Jetzt gibt es verschiedene Möglichkeiten: - unter 3 Stunden erwerbsfähig: volle EM-Rente - über 6 Stunden erwerbsfähig: keine EM-Rente - zwischen 3 und 6 Stunden: Teil-EM-Rente. In diesem Fall wird von der RV geprüft, ob der AG einen leidensgerechten Teil-Arbeitsplatz anbieten kann (man erhält dafür extra ein Formular für den AG), oder ob es auf dem Arbeitsmarkt leidensgerechten Arbeitspläte für den Antragsteller geben kann/gibt. Wenn ja: Teil-EM-Rente, wenn nein: Arbeitsmarktrente. Gruß abc
HerrBaueram 17.12.2016 | 14:44
Zitat von KSC anzeigen
Hallo KSC. Vielen lieben Dank für diese klare und verständliche Auskunft! Hat mir sehr sehr geholfen! Darf ich noch etwas nachfragen? Welchen Unterschied würde es bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) machen, ob ich eine Arbeitsmarktrente wie bisher oder eine unbefr. volle EMR erhalte? Die Stundenzahl und Hinzuverdienstgrenze ist ja gleich. Doch gibt es hier Unterschiede? z.B. Überprüfung seitens Rententräger? z.B. Rückstufung von voller unbefr. EMR wieder in Arbeitsmarktrente falls Grenzen nicht eingehalten werden? z.B. wo könnte man ein "Kleingewerbe" am ehensten anmelden? Minijob habe ich bisher nie gefunden. Aber für 1-2 Stunden an ein paar Tagen in der Woche könnte ich schon ganz leichte Tätigkeiten ausführen, welche ich nach Gesundheitszustand selbst einteilen könnte. Die höhe meiner Rente bliebe ja gleich. Ich möchte natürlich vermeiden, dass ich eine volle unbefr. EMR anstrebe (und hoffentlich erhalte), und ich dann doch mehr Streß und Nachteile habe als wenn ich meine Arbeitsmarktrente weiterhin immer verlängern lasse. Vielen Dank!
W*lfgangam 17.12.2016 | 18:04
Hallo HerrBauer, > Welchen Unterschied würde es bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) machen, ob ich eine Arbeitsmarktrente wie bisher oder eine unbefr. volle EMR erhalte? Keinen, die Hinzuverdienstgrenzen sind bei beiden Rentenarten identisch, die Mitteilungspflichten zur Aufnahme einer Beschäftigung auch ;-) > Aber für 1-2 Stunden an ein paar Tagen in der Woche könnte ich schon ganz leichte Tätigkeiten ausführen, welche ich nach Gesundheitszustand selbst einteilen könnte. Die EM wird nicht nur an ein paar möglichen Arbeitstagen in der Woche gemessen, sondern an einer regelmäßigen 5-Tage-Woche ...da können Sie auch 2x8 Std. sich 'quälen', und sind doch für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht leistungsfähig = weiterhin EM. Insbesondere kommt bei Ihnen hinzu, dass Sie im Rahmen der 'Arbeitsmarktrente' erst mal eine regelmäßige Beschäftigung ü3 Std. tgl./5-Tage-Woche haben müssten, bevor die DRV die Arbeitsmarktrente infrage stellen/überprüfen würden. Und wie KSC schon sagt, der Verlängerungsantrag enthält bereits alle Optionen für EM-Renten, die müssen nicht gesondert beantragt werden – das macht intern bereits der med. Dienst der DRV/welche EMRT weiter/neu anzuvisieren ist. Gruß w.
Vividusam 06.08.2018 | 10:56
"Lediglich beim Verzug in das Ausland wird (soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen nichts anderes vorsehen) die volle arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrente nicht mehr geleistet, sondern nur noch die medizinisch tatsächlich zustehende teilweise Erwerbsminderungsrente." ... Bei einem Umzug in ein anderes EU-Land besteht weiterhin Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente bzw. Arbeitsmarktrente !
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