Hallo Elisabeth F.,
die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung ist dem zuständigen Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.
Solange das monatliche Entgelt nicht höher als 400 Euro ist, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Arbeitszeit von 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich nicht überschritten wird, womit die Ausübung der geringfügigen Beschäftigung für den Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente ohne Auswirkungen ist.
Dem Rentenversicherungsträger steht es jedoch frei, im Einzelfall zu prüfen, ob bei der Ausübung der Beschäftigung die maßgeblichen Zeitgrenzen eingehalten werden.