Hallo Daniko,
Ihr Rentenversicherungsträger ist prinzipiell über jede abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die Sie neben dem Rentenbezug ausüben, zu informieren. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt oder nicht.
Die Angabe wird benötigt, um die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen und den Anspruch auf die arbeitsmarktbedingte Rente wegen voller Erwerbsminderung zu prüfen. Wie von „Marie“ bereits erläutert, wird bei einem Verdienst bis zu 450 Euro regelmäßig unterstellt, dass Sie Ihre Tätigkeit weniger als drei Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich ausüben. Dies ist für den Anspruch auf die arbeitsmarkbedingte Rente wegen voller Erwerbsminderung unschädlich.
Bei einer Beschäftigung mit einer tatsächlichen Arbeitszeit von mindestens drei Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich, wäre jedoch nur noch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen. Grund ist, dass Sie nach der sozialmedizinischen Einschätzung noch in der Lage sind, mindestens drei aber weniger als sechs Stunden täglich zu arbeiten. Sie hätten dann einen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz.