Sorry,das mit den 6 Monaten stimmt bei der Arbeitsmarktrente nicht.
V.1 Bezieher von Arbeitsmarktrenten
Zur Frage der Erwerbsfähigkeit von Beziehern so genannter „Arbeitsmarktrenten“ vertritt die Bundesagentur für Arbeit in ihren Hinweisen zu § 8 SGB II unter Nr. 1.1 Absatz 4 die folgende Auffassung:
"(4) Bezieher so genannter "Arbeitsmarktrenten" sind erwerbsfähig i.S. des § 8 Abs. 1 SGB II(Externer Link). Die betroffenen erhalten diese Leistung vom Rentenversicherungsträger, wenn sie in der Lage sind, zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein und nach Ansicht des Rentenversicherungsträgers der Arbeitsmarkt für sie verschlossen ist.
Ein Anspruch der Betroffenen auf Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII besteht nicht. Voraussetzung dafür wäre eine dauerhafte Erwerbsminderung. Der Rentenversicherungsträger zahlt die "Arbeitsmarktrente" jedoch nur befristet aus.
Da die Betroffenen zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten können, sind sie in der Lage unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein, § 8 Abs. 1 SGB II. Soweit sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 SGB II(Externer Link) erfüllen, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Die "Arbeitsmarktrente" wird dann auf das Arbeitslosengeld II angerechnet."
Insofern sind die Bezieher sogenannter Arbeitsmarktrenten an den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu verweisen.
http://www.berlin.de/sen/soziales/berliner-sozialrecht/land/rdsc…