Grundsätzlich entscheidet jeder Staat in eigener Zuständigkeit darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer im Bereich der Sozialen Sicherheit geschützt ist und in welcher Höhe Beiträge zu entrichten sind. Bei einer grenzüberschreitenden Beschäftigung könnte dies daher dazu führen, dass Sie in der Schweiz und in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Um dies zu vermeiden, enthält das Gemeinschaftsrecht (EWG-Verordnung Nr. 1408/71) spezielle einheitliche Zuständigkeitsregeln für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und die Schweiz.
Auf der Internetseite ders GKV Spitzenverbandes, Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA), finden Sie ein Merkblatt "Arbeiten in der Schweiz - Information zur Sozialversicherung" (http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/pdf_Dateien/Merkblaetter/merkblaetter_entsendung/Schweiz/Schweiz_Druck.pdf).
In diesem Merkblatt wird auch unter "Sonderregelungen für weitere Personenkreise" Ihr Fall der "Arbeitnehmer, die gewöhnlich in mehreren EU-/EWR-Staaten und der Schweiz arbeiten" behandelt.
Ist eine Arbeitnehmerin gewöhnlich in der Schweiz und in Deutschland tätig, so gelten für sie grundsätzlich die Rechtsvorschriften ihres Wohnstaates. Voraussetzung hierfür ist, dass sie teilweise im Wohnstaat arbeitet. Die Rechtsvorschriften des Wohnstaates gelten auch dann, wenn die Beschäftigung in Deutschland und in der Schweiz regelmäßig für verschiedene Arbeitgeber ausgeübt wird, selbst dann, wenn diese ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben.
Diese Aussagen resultieren aus Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Da Sie in Deutschland wohnen, müssten deshalb für Sie die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Nach Art. 14d Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden Sie so gestellt, als ob Sie Ihre gesamten Erwerbstätigkeiten in Deutschland ausübten.
In Deutschland ist zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag Ihre gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie versichert sind. Wenden Sie sich deshalb bitte umgehend an Ihre Krankenkasse und klären Sie die weitere Vorgehensweise.
Gegenüber Ihrem schweizerischen Arbeitgeber können Sie die anzuwendenden Rechtsvorschriften mit einem Vordruck E 101 DE nachweisen. Dieser Vordruck wird von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland ausgestellt (s. auch Ausführungen im Merkblatt der DVKA).