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Arbeitsplatz D und CH

von Renate08.04.2009 | 19:20
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4 Antworten

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Guten Tag, ich bin seit Kurzem als Grenzgängerin in der Schweiz beschäftigt. Gleichzeitig übe ich einen Mini-Job in Deutschland aus für den ich eigene Rentenbeiträge bezahle. Ich habe beiden Arbeitgebern jeweils meine Beschäftigungsverhältnisse offengelegt. Jetzt wurde ich von meinem schweizer Arbeitgeber angesprochen dass dies illegal sei und ich mich darum kümmern müsse. Ich verstehe die Welt nicht mehr, denn ich bezahle meine Steuern und Rentenbeiträge wie ein ordentlicher Bürger. Was soll ich tun? Grüsse von Renate

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Grundsätzlich entscheidet jeder Staat in eigener Zuständigkeit darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer im Bereich der Sozialen Sicherheit geschützt ist und in welcher Höhe Beiträge zu entrichten sind. Bei einer grenzüberschreitenden Beschäftigung könnte dies daher dazu führen, dass Sie in der Schweiz und in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Um dies zu vermeiden, enthält das Gemeinschaftsrecht (EWG-Verordnung Nr. 1408/71) spezielle einheitliche Zuständigkeitsregeln für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und die Schweiz.

Auf der Internetseite ders GKV Spitzenverbandes, Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA), finden Sie ein Merkblatt "Arbeiten in der Schweiz - Information zur Sozialversicherung" (http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/pdf_Dateien/Merkblaetter/merkblaetter_entsendung/Schweiz/Schweiz_Druck.pdf).

In diesem Merkblatt wird auch unter "Sonderregelungen für weitere Personenkreise" Ihr Fall der "Arbeitnehmer, die gewöhnlich in mehreren EU-/EWR-Staaten und der Schweiz arbeiten" behandelt.

Ist eine Arbeitnehmerin gewöhnlich in der Schweiz und in Deutschland tätig, so gelten für sie grundsätzlich die Rechtsvorschriften ihres Wohnstaates. Voraussetzung hierfür ist, dass sie teilweise im Wohnstaat arbeitet. Die Rechtsvorschriften des Wohnstaates gelten auch dann, wenn die Beschäftigung in Deutschland und in der Schweiz regelmäßig für verschiedene Arbeitgeber ausgeübt wird, selbst dann, wenn diese ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben.

Diese Aussagen resultieren aus Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Da Sie in Deutschland wohnen, müssten deshalb für Sie die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Nach Art. 14d Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden Sie so gestellt, als ob Sie Ihre gesamten Erwerbstätigkeiten in Deutschland ausübten.

In Deutschland ist zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag Ihre gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie versichert sind. Wenden Sie sich deshalb bitte umgehend an Ihre Krankenkasse und klären Sie die weitere Vorgehensweise.

Gegenüber Ihrem schweizerischen Arbeitgeber können Sie die anzuwendenden Rechtsvorschriften mit einem Vordruck E 101 DE nachweisen. Dieser Vordruck wird von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland ausgestellt (s. auch Ausführungen im Merkblatt der DVKA).

3 Antworten

Amadéam 08.04.2009 | 19:40
Keiner kennt Ihren Schweizer Arbeitsvertrag. Vielleicht verbietet dieser eine anderweitige Tätigkeit? Für ausländisches Arbeitsrecht ist dieses Forum vermutlich die falsche Bühne.
KSCam 08.04.2009 | 20:21
Zunächst wäre mal zu überlegen ob für den Minijob eigene Beiträge (= Verzicht auf die Versicherungsfreiheit) überhaupt sinnvoll sind. M.E. nicht, weil in Folge der bilateralen Verträge im Verhältnis zur Schweiz quasi EU Recht gilt und so gesehen dt. Pflichtbeiträge gar nicht notwendig sind (weil immer dann wenn Pflichtbeiträge gefordert sind, die CH Zeiten zählen)- das Geld könnten Sie sich genausogut sparen! Wendet man das EU Recht konsequent an, ist es tatsächlich so, dass in Fällen, in denen man in beiden Ländern pflichtversichert ist, das Recht des Wohnsitzlandes gilt. Demzufolge müsste also der CH Arbeitgeber Ihren CH Lohn nach deutschen SV Kriterien behandeln, dass dazu eine Firma im Ausland wenig Lust hat, ist eigentlich verständlich (sich mit dem dt. Recht rumzuschlagen ist ja nicht gerade erquicklich, wenn man ansonsten nur mit CH Recht zu tun hat). Wäre ich Ihr Schweizer Chef würde ich Sie allein aus diesem Grund feuern, weil das dt. Recht für mich unendliche Mehrarbeit bedeuten würde (oder verlangen, dass Sie den Minijob umgehend aufgeben). Ob Ihr Arbeitsvetrag eine Nebenbetätigung zulässt, kann ein dt. Rentenexperte sicherlich nicht beurteilen - dazu müsste man sowohl Ihren Vertrag als auch das CH Arbeitsrecht kennen.
Amadéam 08.04.2009 | 20:40
Unabhängig vom Arbeits- und Sozialrecht im Verhältnis D/CH st ein Minijob MIT Verzicht auf die Versicherungsfreiheit auch dann sinnvoll, wenn Sie ein Kind oder Kinder erziehen, die schon das 3. aber noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben. Bei einer späteren Rentenberechnung werden solche Zeiten erheblich höher bewertet als deren tatsächlicher Beitragswert ist. Ob das aber den möglichen Job-Verlust in CH aufwiegt, müssen Sie selbst beurteilen.
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