1. Das von Ihnen angeführte Problematik betrifft sehr wohl die gesetzliche Rentenversicherung.
Grund:
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung sind und bleiben nur erfüllt, wenn u.a. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine Versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen (besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen). Bei dieser Ermittlung des Fünfjahreszeitraums bleiben Zeiten, die Sie unverschuldet nicht mit Pflichtbeiträgen belegen können, z. B. Zeiten der Arbeitslosigkeit, unberücksichtigt. D. h. diese Zeiten verlängern den Fünfjahreszeitraum, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Anrechnungszeit (hier: Zeiten der Arbeitslosigkeit) vorliegen.
2. Voraussetzung für die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit i. S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI ist u.a. dass Versicherte arbeitslos gemeldet sind. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn Versicherte bei der Agentur für Arbeit gemeldet waren und der Meldepflicht nachgekommen sind. Eine Meldung lediglich als "arbeitsuchend" erfüllt nicht die Voraussetzungen nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI, weil es an der Verfügbarkeit fehlt. Die bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldete Versicherte, die kein Arbeitslosengeld beziehen (sogenannte Nichtleistungsbezieher) können für die Dauer von 12 Wochen von der Arbeitsvermittlung ausgeschlossen werden (sogenannte Vemittlungssperre), wenn die Arbeitslosen, die von Ihnen zu erfüllenden Pflichten nicht nachkommen, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die Verhängung dieser Vermittlungssperre hat den Verlust der Arbeitslosmeldung zur Folge. Dies hat zur Folge, dass keine Zeiten der Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI berücksichtigt werden können, weil keine Meldung vorliegt. Diese Zeiten der Vemittlungssperre können allenfalls als Überbrückungstatbestand in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Damit die gesetzliche Rentenversicherung dies so anerkennen kann, sind strenge Voraussetzungen zu prüfen. Diese subjektive Arbeitslosigkeit setzt voraus, dass sich der Arbeitslose fortlaufend und ernsthaft bemüht die Beschäftigungslosigkeit zu beenden (sogenannte Eigenbemühungen). Die Bemühungen müssen fortlaufend und ernsthaft gewesen sein. Je Kalenderwoche müssen in der Regel zwei schriftliche Bewerbungen nachgewiesen werden. Anzumerken ist hierbei, dass Überbrückungstatbestände nicht als Anrechnungszeiten anzuerkennen sind, sondern lediglich die Voraussetzungen schaffen, dass die dann ggfl. weitere Zeit der vorliegenden Arbeitslosigkeit weiterhin als Anrechnungszeit berücksichtgt werden kann.
3. Damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung weiterhin erfüllt bleiben!!! (siehe Punkt 1), sollten Sie unbedingt den Anforderungen der Agentur nachkommen.