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Experten-Antwort

Arbeitsunfähig nach Reha

von Sonne04.01.2021 | 08:45
786 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, ich befinde mich zur Zeit in einer psychosomatischen Reha. Vor der Reha habe ich einen Minijob ausgeführt und habe bis vor dem Antritt der Reha gearbeitet. Nun soll ich arbeitsunfähig entlassen werden. Meine Frage: Muss ich meinen Minijob sofort aufgeben denn ich bekomme ja nur 6 Wochen Lohnfortzahlung und danach kein Krankengeld. Ich werde einen Rentenantrag auf Erwerbsunfähigkeitrente stellen. Aber ich weiss ja gar nicht, ob der Rentenantrag durchgeht. Bis dahin wird mein Chef nicht warten und meinen Minijob für mich freihalten. Oder kann ich trotz arbeitsunfähig meinen Minijob 2x3 Stunden pro Woche ausführen? Vielen Dank im Voraus

3 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 04.01.2021 | 10:24

Hallo Sonne,

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn der Arbeitnehmer objektiv nicht mehr in der Lage ist, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung seines Zustands erbringen kann.

Während der Arbeitsunfähigkeit ist daher eine Ausübung der Beschäftigung nicht möglich.

Experten-Antwortam 04.01.2021 | 09:29

Guten Morgen Sonne,

ist ein Minijobber infolge unverschuldeter Krankheit oder einer medizinischen Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme arbeitsunfähig, hat er Anspruch darauf, dass ihm sein regelmäßiger Verdienst bis zu sechs Wochen weitergezahlt wird. Der Arbeitgeber muss seinen Verdienst für die Tage zahlen, an denen der Minijobber ohne Arbeitsunfähigkeit arbeiten müsste.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht erst nach vier Wochen der Beschäftigung.

Inwieweit das Beschäftigungsverhältnis bei fortlaufender Arbeitsunfähigkeit bzw. während des Rentenantragsverfahrens weiterhin bestehen bleibt, müsssen Sie mit dem Arbeitgeber klären.

Experten-Antwortam 04.01.2021 | 12:04

Hallo Sonne,

die arbeitsunfähige Entlassung aus der medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation bzw. die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelden Arztes ist kein Beschäftigungsverbot!

Meine Aussage, dass während der Arbeitsunfähigkeit die Ausübung einer Beschäftigung nicht möglich ist, ist daher nicht richtig!

Wenn sie nach Abschluss der Maßnahme zur Rehabilitation aber ihre Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen noch nicht aufnehmen können, wenden sie sich nach Abschluss der Maßnahme zur Rehabilitation sofort an ihren behandelnden Arzt hinsichtlich einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Entlassungsbericht reicht nicht aus!

Melden sie unverzüglich ihrem Arbeitgeber ihre Arbeitsverhinderung.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist eine Prognose ihres behandelnden Arztes. Sie stellt kein Arbeitsverbot dar, sie sollten aber vorsorglich bei einer vorzeitigen Beschäftigungsaufnahme ihren behandelnden Arzt konsultieren. Eine Befürwortung bzw. eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsfähigkeit des behandelnden Arztes ist aber nicht erforderlich.

5 Antworten

Sonneam 04.01.2021 | 10:11
Vielen Dank für die Antwort. Verstehe ich das richtig, dass ich meinen Minijob trotzdem dass ich arbeitsunfähig entlassen werde, ausüben darf? Danke im voraus
Siehe hieram 04.01.2021 | 10:43
Hallo Sonne, Sie sollten darauf achten, was tatsächlich in Ihrem Entlassungsbericht dann steht. Wenn Sie 'arbeitsunfähig' entlassen werden, müssen Sie dies außerdem ab dem ersten Tag nach der Reha von Ihrem Hausarzt bescheinigen lassen, der Rehabericht selbst ist keine 'Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung' im Sinne der Entgeltfort-/Krankengeldzahlung. Sofern sich bei der Arbeitsunfähigkeit aber eigentlich um geminderte Erwerbsfähigkeit handelt (und Sie haben es vielleicht missverstanden?), dann dürfen Sie nach der Reha den Minijob mit zwei mal drei Stunden weiter ausüben. Das dürften Sie auch wenn Ihnen eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligt wird, bzw. wäre dann der Zeitrahmen mit 'bis UNTER drei' Stunden täglich zu beachten. Wer drei bis unter sechs Stunden arbeiten kann, ist halb erwerbsgemindert, wer mehr als sechs Stunden arbeiten kann, ist erwerbsfähig. So kann es also auch sein, dass Sie zwar akut aus der Reha arbeitsunfähig entlassen werden, aber nach Feststellung durch Ihren Hausarzt nach einer oder mehreren Wochen Sie dennoch für diesen Minijob wieder arbeitsfähig sind. Nicht aber für eine entsprechende Vollzeittätigkeit, weswegen Sie ja EM-Rente beantragen wollen.
Max4.0am 04.01.2021 | 10:41
Hallo Sonne, ist eine verquere Situation für Sie. Aber um Ihre Frage zu beantworten: Natürlich können sie trotz AU arbeiten gehen; damit beenden Sie die Krankschreibung vorzeitig, weil es Ihnen wieder besser geht bzw. gibt es keinerlei gesetzliche Regelung, die das absolut ausschließt. Von daher ist die "Expertenaussage" nicht richtig. ---------------------------------------------------- Arbeiten trotz Krankschreibung: Gesetzliche Regelung Grundsätzlich gilt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein Arbeitsverbot ist, sondern lediglich eine vom Arzt gemachte Prognose über den zu erwartenden Krankheitsverlauf. Von daher kann ein Arbeitnehmer prinzipiell trotz einer Krankschreibung wieder arbeiten, wenn er sich wieder gesund und arbeitsfähig fühlt. Auch versicherungsrechtlich ergeben sich keine Bedenken, gemäß den Regelungen für die Unfallversicherung in §§ 2 Abs. 1 Nr.1 sowie 8 Abs. 2 SGB VII und für die Krankenversicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Anderes gilt für Beschäftigungsverbote, wie sie beispielsweise für Schwangere gelten können. siehe: https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/arbeiten-trotz-kranks… ---------------------------------------------------- Keine AU vor Beginn der evtl. zu erwartenden EM widerspricht sich im übrigen nicht. Denn AU ist nicht gleich EM.
Sonneam 04.01.2021 | 11:35
Vielen Dank für die Antworten
Sonneam 04.01.2021 | 11:35
Vielen Dank für die Antworten
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