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Arbeitsunfähigkeit

von Voller Erwerbsminderungs- Rentner20.08.2008 | 11:59
1951 Ansichten
11 Antworten

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Guten Tag, wie wird die Arbeitsunfähigkeit von Rentnern bei voller Erwerbsminderung beurteilt. An der letzten ausgeübten Tätigkeit oder gibt es bei Rentenbeziehern andere Vorschriften. Müsste ein Rentner der volle Erwerbsminderungsrente bezieht nicht auch automatisch arbeitsunfähig sein, schließlich kann und darf er aufgrund seiner Einschränkungen auf dem normalen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeiten. Vielen Dank

2 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 21.08.2008 | 13:13

Nach dem Recht der Krankenkassen liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht fähig ist, seine zuletzt ausgeübte oder eine ähnlich geartete Beschäftigung auszuüben. Unbeachtlich dagegen ist, ob der Versicherte noch in der Lage ist, eine sonstige Tätigkeit (z.B. Verweisungsberufe) zu verrichten.

In der Regel wird die Arbeitsunfähigkeit nur vorübergehend für den Bezug einer Entgeltfortzahlung oder kurzfristiger Lohnersatzleistungen bescheinigt.

Bei der Erwerbsminderung wird differenziert zwischen

· mindestens 6-stündiger,

· 3 bis unter 6-stündiger,

· unter 3-stündiger Leistungsfähigkeit.

Die zeitliche Leistungsfähigkeit muss unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits-marktes verwertbar sein.

Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst jede nur denkbare Tätigkeit. Dabei kommen nur Tätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind und die mit den vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt werden können. Tätigkeiten, für die es einen Arbeitsmarkt schlechthin nicht gibt, sind nicht in Betracht zu ziehen.

· Bei einer mindestens 6-stündigen Leistungsfähigkeit liegt keine rechtserhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit vor.

· Bei einer 3- bis unter 6-stündigen Leistungsfähigkeit liegt teilweise Erwerbsminderung vor.

· Unter 3 Stunden Einsatzfähige sind voll erwerbsgemindert.

In der Regel ist die Erwerbsminderung nicht nur vorübergehend. Die Einschränkungen werden schon länger andauern.

Sicher können beide Sachverhalte parallel vorliegen.

Bei der anhängigen Nachprüfung soll Ihr behandelnder Arzt ein Formular "Befundbericht" beantwor-ten. Es ist das gleiche Formular, das auch beim Erstantrag genutzt wird. Die Frage ist ein Standard.

Moderatoren-Antwortam 22.08.2008 | 12:17

Ja.

9 Antworten

Brilleam 20.08.2008 | 12:22
Hallo vEM-Rentner! Das Thema wurde hier vor kurzem lang und breit unter dem Stichwort 'Arbeitsmarktrente' behandelt - einfach mal zurückblättern, die Antworten sind umfassend und gut!
Voller Erwerbsminderungs- Rentneram 20.08.2008 | 13:20
Hallo Brille, ich verstehe nicht was meine Frage wegen der Arbeitsunfähigkeit mit den Antworten unter "Arbeitsmarktrente" zu tun haben soll? Es geht bei meiner Frage um eine unbefristete volle Erwerbsminderung aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen.
Schadeam 20.08.2008 | 13:40
bei einem voll erwerbsgeminderten Rentner stellt sich m.E. die Frage gar nicht, ob er (zusätzlich) arbeitsunfähig ist. Er kriegt die volle Rente und damit basta, ob er Husten, Schnupfen oder das Bein gebrochen hat ist doch egal! Was ist der Hintergrund Ihrer Frage?
Brilleam 20.08.2008 | 13:44
Hallo vEM-Rentner! Dass die Rente aus rein medizinischen Gründen (also Leistungsfähigkeit unter 3 Std./Tag a.d. allgem. Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bed.) gezahlt stand in der Ausgangsfrage nicht - daher hatte ich eine EM-Rente mit AM-Komponente unterstellt - Entschuldigung! 'Arbeitsunfähigkeit' beschreibt einen Krankheitszustand, der in nächster Zeit gebessert werden könnte, aktuell aber eine Tätigkeit unmöglich macht (z.B. ein gebrochener Arm mit normalem Heilungsverlauf) - 'Erwerbsminderung' bedeutet dass die Leistungsfähigkeit auf nicht absehbare Zeit nur in geringem Maße vorhanden sein wird. Eine AU stellt der behandelnde Arzt fest - die Rentenversicherung prüft eben die EM, z.B. wenn Sie aus einer Reha 'AU' entlassen wurden?! Weshalb spielt die Begrifflichkeit für Sie eine Rolle?
Realistam 20.08.2008 | 14:19
Vielleicht begehrt der Fragesteller (zusätzliches) Krankengeld von seiner Krankenkasse? Möglich ist alles!
Voller Erwerbsminderungs- Rentneram 20.08.2008 | 16:06
Also erstmal vielen Dank für alle Antworten. Mir geht es genauso wie Brille, eigentlich dachte ich wenn man voll erwerbsgemindert (VEM) ist, sei eine Arbeitunfähigkeit (AU) so oder so gegeben durch die anhaltende chronische Erkrankung aufgrund deren man die Rente bewilligt kam. Mich interessiert der Unterschied AU und VEM deshalb, weil die DR nun im Rahmen einer Nachprüfung plötzlich AU Zeiten "3Monate, oder 6 Monate und mehr" vom behandelten Arzt wissen möchte. Selbstverständlich wurden seit Beginn der VEM keine gelben AU Zettel mehr beantragt, da ja keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt wurde. War das evtl ein Fehler, weil die AU gemessen an der letzten Tätigkeit nach wie vor vorliegt. Vielen Dank nochmals
Happyam 20.08.2008 | 15:57
Hallo EM-Rentner, was möchten Sie denn eigentlich genau wissen? @Brille hat ja schon eine gute und kluge Antwort erteilt. Und wir anderen haben halt ein Problem mit der Fragestellung... Also wenn Sie ein unbefristete volle EM-Rente beziehen, wozu benötigen Sie dann den "Beweis" einer AU???? MfG Happy
Rosannaam 21.08.2008 | 13:12
Machen Sie sich keine unnötigen Gedanken. Der Gutachter der DRV möchte im Rahmen der Rentenkontrolle vermutlich von Ihrem behandelnden Arzt nur die AU-Zeiten wissen, um besser abschätzen zu können, ob noch weiterhin ein vermindertes Leistungsvermögen besteht. Aber alleine Arbeitsunfähigkeit bedeutet ja nicht gleichermassen Erwerbsminderung. Es wäre ja möglich, dass Sie z.B. noch aufgrund einer (anderen) Krankheit krank geschrieben sind. Sind Sie noch in lfd. ärztlicher Behandlung, wird Ihr Arzt dies dem Gutachter mitteilen und evtl. - sofern dies verlangt wird - einen Befundbericht erstellen. MfG Rosanna.
Voller Erwerbsminderungs- Rentneram 21.08.2008 | 19:11
Experte schrieb: "Nach dem Recht der Krankenkassen liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht fähig ist, seine zuletzt ausgeübte oder eine ähnlich geartete Beschäftigung auszuüben. Unbeachtlich dagegen ist, ob der Versicherte noch in der Lage ist, eine sonstige Tätigkeit (z.B. Verweisungsberufe) zu verrichten. In der Regel wird die Arbeitsunfähigkeit nur vorübergehend für den Bezug einer Entgeltfortzahlung oder kurzfristiger Lohnersatzleistungen bescheinigt." Guten Abend an alle, hätte doch noch eine Rückfrage. Heißt das also der Arzt muss auch bei einer Befundanforderung bei einer Rentenüberprüfung für die Beurteilung der AU den letzten Beruf zugrundelegen. Also wäre ein voller Erwerbsminderungsrentner dann auch seit Rentengewährung aufgrund seiner chronischen Erkrankung auf DAUER auch arbeitsunfähig (AU) . Habe ich das richtig verstanden? Viele Dank nochmals
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