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Arbeitsunfähigkeit und privat krankenversichert

von PrinzFerdinand29.10.2009 | 09:51
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich lese neu hier und habe schon einige gute Informationen aus dem Forum gezogen. Danke an alle Experten. Leider sind die Informationen, die ich hier lese, für mich wohl schlecht und ich möchte wissen, was mache ich jetzt. "Das Kind ist schon in den Brunnen gefallen". Die Fakten: - schon lange privat krankenversichert - bis vor einigen Monaten arbeitsunfähig gewesen, insgesamt waren das 22 Monate. Das heißt, vorher gearbeitet, krank geworden und lange krank geblieben, wieder gesund und offiziell wieder zur Arbeit, aber aufgrund der langen Zeit war dann die Kündigung klar. - dann ein paar Monate gearbeitet, bis Kündigungszeit um. Und jetzt arbeitslos. - Im Kontoauszug der DRV taucht die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht auf. Hatte ich mir aktuell schicken lassen. - niemand hat mir gesagt, dass ich mich privat bei der Rentenversicherung weiter versichern soll, ich wusste das auch nicht, also habe ich auch nichts gemacht. Wenn ich hier lese, dass ich wohl den EM-Rentenanspruch in der Zeit verloren habe, dann bekomme ich einen Schock. Was mache ich jetzt? Der Rentenversicherung die Zeit der Krankheit durch die Bestätigung meiner privaten Krankenversicherung belegen? Würde dann die Zeit in irgendeiner Form angerechnet? Las hier was von 35 Jahren.

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo PrinzFerdinand,

dem Beitrag von Knut Rassmussen kann ich nur zustimmen. Im Zweifel sollten Sie sich an eine Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers wenden. Dort kann man Sie individuell unter Berücksichtigung Ihrer bisherigen Versicherungsbiographie beraten. Ihre nächstgelegene Beratungsstelle finden Sie im Übrigen z. B. unter www.ihre-vorsorge.de/beratungsstellen.html

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Michael1971,

sorry, dass ich hier widersprechen muss. Aber die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit ist hier aufgrund § 58 Abs. 3 SGB VI ausgeschlossen - wie bereits auch von Knut Rassmussen genannt: "... Ist die Pflichtversicherung trotz der gegebenenfalls hierfür gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen nicht beantragt worden, kann die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder - ab 01.07.2001 - zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden."

6 Antworten

Knut Rassmussenam 29.10.2009 | 10:10
Rückwirkend lässt sich das nicht korrigieren. Eine Anerkannung dieser Zeit ist nicht möglich. Eine Erwerbsminderungsrente gibt es aber, wenn man in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen hat. Ihrer Aussage nach war die "Lücke" 22 Monate - 24 sind erlaubt. Durch zeitablauf wandert die Lücke ja aus dem 5-Jahreszeitraum raus, sollten Sie also jetzt rentenversicherungspflichtig sein, ist Ihnen "nur" finanziell etwas entgangen.
Knut Rassmussenam 29.10.2009 | 10:32
lesen Sie bitte hier: Gesetzestext (3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor. und hier: Kommentierung der DRV Bund (für alle frei im Internet eingestellt) § 58 Abs. 3 SGB VI findet Anwendung (vergleiche Abschnitt 8). Es ist daher stets zu prüfen, ob das Recht auf Antragspflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI gegeben ist. Ist dies der Fall, kommt die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht in Betracht. Dies gilt auch für den Fall, dass der Antrag auf Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI verspätet gestellt worden ist. Ist die Pflichtversicherung trotz der gegebenenfalls hierfür gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen nicht beantragt worden, kann die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder - ab 01.07.2001 - zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.
Wolfgangam 29.10.2009 | 10:19
Kurzer Auszug: "Der Nachweis kann durch alle geeigneten Unterlagen geführt werden (§ 21 SGB X). In Betracht kommen hierbei vorrangig Bescheinigungen der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, des Krankenhauses, des Arztes, des Zahnarztes oder des Arbeitgebers bei Personen, die keinen sofortigen Anspruch auf Geldleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung haben." Krankengeldbezug/gesetzliche Krankenkasse ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung der Krankheitszeit/Arbeitsunfähigkeit als Anrechnungszeit. PrinzFerdinand, bitte mit der DRV im Rahmen einer Kontenklärung in Verbindung setzen und die Zeit in geeigneter Weise belegen. Gruß w.
Michael1971am 29.10.2009 | 14:09
siehe Betreff:-)
Wolfgangam 29.10.2009 | 14:50
Hallo sowat, wieso 'selbständig macht' ? PF ist als abhängig Beschäftigter in der PKV (siehe Eingangsbeitrag). Und die meisten in dieser Kombination werden es leider nicht wissen, dass der EM-Schutz bei extrem langen Krankheitszeiten ohne umgehende Beitragszahlung verloren gehen kann. Gruß w.
PrinzFerdinandam 29.10.2009 | 16:49
@sowat Wie Wolfgang schon schrieb, ich bin/war "abhängig Beschäftigter" und habe mich gedanklich mit Geld für die Firma verdienen beschäftigt, nicht mit Sozialrecht. Aber, wie es ja in der Juristerei heißt "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". @Wolfgang und Paula Danke für die Unterstützung. Von meinem Arbeitgeber (in dem Thema überfordert) und von der privaten Krankenversicherung kam dazu kein Hinweis. Hatte die PKV nur "im Nacken", erst wollten die das nicht anerkennen, dann alle paar Monate Gutachter. Ich selber habe lange Zeit gesagt (immer wieder neu): "In 6-8 Wochen ist das weg". War aber nicht so. Noch mal Danke für die Informationen.
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