Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenDen sehr ausführlichen Erläuterungen bzw. der Beispielrechnung von jonny kann ich nur zustimmen.
Ihre Betriebsrente bzw. Ihr Behindertenausweis spielt bei dieser Berechnung keine Rolle. Die weiteren Fragen zur evtl. Anrechnung der Unfallrente kann man besser bei einem persönlichen Beratungsgespräch in einer Auskunft- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung abklären. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Beratungsstellen finden" ermitteln. Dort kann man die Berechnung bzw. das Beispiel noch mal mit Ihnen durchsprechen und auch alle weiteren Unklarheiten.
Die Höhe Ihrer Unfallrente wird von der Berufsgenossenschaft berechnet und ist abhängig von ihrem individuellen Jahresarbeitsverdienst und der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Hierzu kann Ihnen Ihre zuständige Berufsgenossenschaft weitere Auskünfte erteilen.
Sollten Sie die entsprechenden Werte kennen, können Sie auch um eine (Probe-) Berechnung bei Ihrem Rentenversicherungsträger bitten, z.B. bei einem Besuch in der Auskunft- und Beratungstelle. Dort können dann ggf. auch Ihre weiteren Fragen geklärt werden.
Grundsätzlich gilt:
Ihre Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird eventuell gekürzt bzw. gar nicht mehr gezahlt, wenn die Summe aus den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Unfallversicherung einen bestimmten Grenzbetrag übersteigt. Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird dann um diesen übersteigenden Betrag gekürzt.
Der Grenzbetrag beträgt 70 % von einem Zwölftel des Jahresarbeitsverdienstes, der der Rente aus der Unfallrentenversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem Rentenartfaktor der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Für die Ermittlung der Summe der Rentenbeträge wird der Grundfreibetrag nach dem Bundesversorgungsgesetz vorher abgezogen.
Wird die Rente der Unfallversicherung für einen Versicherungsfall geleistet, der erst nach Rentenbeginn bzw. nach Eintritt des Leistungsfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung eingetreten ist, oder haben Sie z.B. als Selbständiger die Beiträge zur Unfallversicherung selbst getragen, wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gekürzt.
Geregelt ist dies im § 93 SGB VI.
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