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arbeitsversuch bei eu-rente

von Vivien20.07.2007 | 11:44
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Forumsexperten, Meine Fragen an Sie: 1. ich beziehe seit 20 j.eine volle eu-rente. Möchte einen Arbeitsversuch starten. Wie ist der Vorgang? Ab wann würde die eu-rente zur teilrente? 2.Durch die neuen Pflichtbeiträge zur drv wird die Altersrente dadurch noch erhöht?noch 13j.bis 65j. 3.Wenn ich zur eu-rente 345 Euro monatl. hinzuverdiene, ist es da erforderlich ,dass ich 3 Std.täglich arbeite, oder kann ich auch 4xim Monat, ca 8 Std.versuchen zu arbeiten? Wie kontrolliert das die drv? Vielen Dank für Ihre Antworten

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Vivien,

soweit Sie eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht beziehen, richtet sich die Anrechnung von Hinzuverdienst nach den §§ 313 und 96a SGB VI.

Die Hinzuverdienstgrenze für eine EU-Rente beträgt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, zur Zeit also 350 Euro monatlich.

Bei den nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht gewährten EU-Renten gibt es keine Unterscheidung in Voll- und Teilrenten wie bei den ab 01.01.2001 gewährten Erwerbsminderungsrenten. Wird die Hinzuverdienstgrenze der EU-Rente überschritten, wird die EU-Rente in Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt, soweit die für die Berufsunfähigkeitsrente geltende Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird und weiterhin Erwerbsunfähigkeit vorliegt.

Die Berufsunfähigkeitsrente wird in Abhängigkeit von der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet. Die Hinzuverdienstgrenze der Berufsunfähigkeitsrente wird individuell berechnet und wird Ihnen im Bedarfsfall von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt.

Nehmen Sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung während des EU-Rentenbezuges auf, erwerben Sie - unabhängig von der Frage der Anrechnung von Hinzuverdienst - weitere Pflichtbeitragszeiten, die bei der Berechnung einer späteren Altersrente zu berücksichtigen sind. Aufgrund der jeweils geltenden gesetzlichen Berechnungsgrundlagen wirken sich zusätzliche Beiträge jedoch nicht unbedingt rentenerhöhend aus. Die Ihrer jetzigen EU-Rente zugrundeliegenden Entgeltpunkte sind aber in jedem Fall gemäß § 88 SGB VI besitzgeschützt, so dass mindestens diese Entgeltpunkte der späteren Altersrente zugrunde gelegt werden.

Zu Ihren Mitteilungspflichten als Rentenbezieherin gehört auch die Mitteilung der Aufnahme einer Beschäftigung. Darauf wurden Sie u. a. mit Bewilligung der EU-Rente im Rentenbescheid hingewiesen. Beabsichtigen Sie also eine Beschäftigung aufzunehmen, müssen Sie dies Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger unverzüglich mitteilen.

Unabhängig davon erhält der Rentenversicherungsträger eine maschinelle Meldung über die Aufnahme einer Beschäftigung und ermittelt daraufhin den Umfang des Beschäftigungsverhältnisses und die Höhe des erzielten Verdienstes. Darüber hinaus wird geprüft, ob überhaupt noch Erwerbsunfähigkeit vorliegt.

Wird eine abhängige Beschäftigung weniger als 3 Stunden täglich (bzw. 15 Stunden wöchentlich) ausgeübt, ist dies für den Anspruch auf EU-Rente unschädlich. Ist das monatliche Entgelt nicht höher als ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (aktuell: 350,- EUR), ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass eine Arbeitszeit von 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht wird.

Bevor Sie eine Beschäftigung aufnehmen, empfehle ich Ihnen aufgrund der sehr komplexen Thematik in jedem Fall vorher ein Gespräch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle des zuständigen Rentenversicherungsträgers, um spätere Probleme im Zusammenhang mit der Zahlung Ihrer EU-Rente zu vermeiden.

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