Hallo Japan Engineer,
ich möchte Sie noch auf die Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung hinweisen, die ggf. bei einer zeitlich befristeten Auslandsbeschäftigung getroffen werden kann. Damit wird im Einzelfall bestimmt, dass für den Arbeitnehmer anstelle der japanischen die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Einzelheiten dazu erfahren Sie in dem Merkblatt „Arbeiten in Japan – Information zur Sozialversicherung“:
https://www.dvka.de/media/dokumente/merkblaetter/arbeiten_im_ausland/Arbeiten_Japan.pdf
Bei einer Beschäftigung in Japan sind aufgrund des dt.-japanischen Sozialversicherungsabkommens Ihre Ansprüche aus der deutschen Rentenversicherung bei einer Beschäftigung in Japan nicht gefährdet.
Ergänzend zu den Rentenansprüchen, die Sie ggf. in Japan erwerben, können Sie sich auch in Deutschland versichern, z.B. um Ihre Rente aus Deutschland zu erhöhen.
In Frage käme eine Versicherungspflicht auf Antrag oder eine freiwillige Versicherung. Hierüber informiert Sie die Broschüre "Arbeiten in Deutschland und in Japan":
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/02_international/_oeko_pdf/arbeiten_in_dtl_und_japan_oeko.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Ich empfehle Ihnen, einen Beratungstermin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren. Dort wird man Sie zu den Details/Konditionen und Auswirkungen einer Versicherung in Deutschland für die Dauer der Auslandsbeschäftigung informieren.