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Experten-Antwort

Arbeitszeit Begrenzung bei teilweiser Erwerbsminderungsrente

von Karl12.09.2020 | 11:04
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12 Antworten

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Hallo und guten Tag! Aufgrund einer Skoliose erhalte ich seit kurzem eine Teilerwerbsminderungsrente. Laut Definition besteht der Anspruch ... bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich.... Meine Frage bezieht sich auf diese zeitliche Vorgabe zur Gewährung der teilweisen Erwerbsminderungsrente. Sie ist ist unklar formuliert da mit "täglichen" Arbeitszeiten eine fortdauernde, gleichbleibende Wiederholung gemeint ist: Früher war eine Arbeitswoche von Montag bis Freitag, bzw. Samstag Standard. Heute gilt dies nicht mehr in jedem Fall. Wegen der langjähriger Rückenprobleme arbeite ich seit mehreren Jahren bereits in Teilzeit, d.h. nicht mehr regelmäßig täglich die übliche 5 Tage Woche sondern meist nur 2, 3 Tage am Stück 8 Stunden lang. Erfülle ich die Vorgaben welche die Rentenversicherung für eine Teil-EM vorgibt? Im Bescheid ist keine zeitliche Arbeitszeitbegrenzung genannt. Vielen Dank Karl

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Karl,

teilweise Erwerbsminderung besteht grundsätzlich, wenn Ihre Leistungskraft auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist, Sie aber noch mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Evtl. wird Ihr Rentenversicherungsträger prüfen, ob eine Änderung des Leistungsvermögens eingetreten ist. Es gibt aber auch grundsätzlich die Möglichkeit, auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten.

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10 Antworten

Katinka1971am 12.09.2020 | 11:36
Nein. Die Höchstarbeitszeit sind 6 Stunden am Tag. Wer mehr arbeitet ist nicht mehr teilweise erwerbsgemindert. Jemand der volle Erwerbsminderung bezieht, kann nur noch unter 3 Stunden arbeiten. Bis 2:59 Stunden täglich ist dann möglich.
Ding Dongam 12.09.2020 | 19:33
Also nach meiner Info ist es gleich. Bei teilweiser EMR darf die wöchentliche Arbeitszeit zwischen 15 - unter 30 Stunden betragen und kann verteilt werden, wie es einem zuträglich ist. Es ist eben nur darauf zu achten, dass über die Ausgleichstage die Arbeitszeit eben unterhalb der 30 Wochenstunden bleibt.
Berateram 12.09.2020 | 20:21
Zitat von Ding Dong anzeigenausblenden
Falsche Info! Daher sollten Sie mal hinterfragen, aus welcher Quelle Sie diese Information haben. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Siehe Punkt 2! Dort steht weder etwas von 15- unter 30 Stunden, noch etwas von Arbeitszeitverteilung nach eigenem Ermessen. Es wäre somit besser für alle, Ihre Fake-News für sich zu behalten.
Janaam 12.09.2020 | 22:04
Wenn man 3 Tage 8 Stunden durchhält, kann man auch ganz arbeiten. Es ist doch echt ein Witz, dass man wegen Skoliose in Erwerbsminderungsrente geht, aber dann 8 Stunden am Stück arbeiten kann.
Karl (Hatte die Anfrage gestellt)am 13.09.2020 | 09:46
Vielen Dank für euren Beitrag, bin jetzt etwas verwirrt : link der RV für genannte Definition auf welche sich Frage bezog (... bis unter 6 Stunden täglich....) war auf seite 5, siehe https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
Iuiam 13.09.2020 | 10:47
Wieso sind Sie da verwirrt? Diese Definition steht auch in Ihrem Bescheid. 3 h bis unter 6 h. So war es schon immer. 6h sind theoretisch zu viel um noch Teil EM zu sein.
Karlam 14.09.2020 | 10:30
Danke für die Experten Antwort, leider trifft auch diese nicht den Hintergrund meiner Frage: Diese Bezog sich auf die Vorgabe der TÄGLICHEN Stundenanzahl welche einzuhalten sind, welche REGELMÄßIG meint. * Ist es unerheblich ob an 3 oder 7 Tagen der Woche gearbeitet wird (solange die Hinzuverdienst Grenze nicht überschritten wird)?
Valzuunam 14.09.2020 | 11:20
Regelmäßig meint eine übliche Arbeitswoche, also -auch heute noch- fünf Tage. Können Sie nicht mehr an fünf Tagen sechs Stunden arbeiten sind Sie teilweise, erwerbsgemindert. Auch wenn Sie nich an drei Tagen acht Stunden arbeiten können. Das sind aber keine Vorgaben die Sie einhalten müssen - sondern die vorhandene Leistungsfähigkeit wird im Rahmen des Rentenantrages medizinisch geprüft und festgestellt. Wieviel Sie tatsächlich arbeiten ist also nur ein Indiz für (oder gegen) das vorliegen einer teilweisen Erwerbsminderung, aber nicht das entscheidenen Kriterium.
Max4.0am 14.09.2020 | 10:53
Warum verlinken Sie das denn nochmal? Ist längst geschehen und die Frage sowieso zigfach beantwortet.
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