Durch die Anmeldung Ihres Kleingewerbes ist der bisherige "Hobby-Charakter" verloren gegangen. Damit üben Sie eine selbständige Tätigkeit aus, die Sie Ihrem Rentenversicherungsträger melden müssen (die Mitteilungspflichten können Sie in Ihrem Rentenbescheid nachlesen).
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die steuerrechtlich als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit bewertet werden, zählen als Hinzuverdienst. Überschreiten die Einkünfte zusammen mit einem übrigen Hinzuverdienst (z. B. aus einem Arbeitsverhältnis) die maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen, erhalten Sie nur noch eine Teilrente oder eine "Nullrente".
Zur Prüfung, ob und welche Auswirkungen die Aufnahme einer weiteren geringfügigen Beschäftigung in Ihrem konkreten Einzelfall hat, wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger.