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Experten-Antwort

Arbeitszeit teilweise Erwerbsminderung

von Tinchen12.09.2016 | 13:46
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7 Antworten

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Hallo, es gibt zwar noch keinen endgültigen Bescheid, aber ich habe nun wegen meinem Antrag wegen teilweiser Erwerbsminderung ein Schreiben für den Arbeitgeber bekommen, in dem festgestellt werden soll, ob sie mich weiterhin in Teilzeit beschäftigen und wie viel ich verdiene. Nun ist immer die Rede von einer Arbeitszeit zwischen 3 und 6 Stunden. Wer setzt fest, wie viel ich noch arbeite? Obliegt diese Entscheidung mir. Als ich damals den Antrag stellte gab ich eine höhere Stundenzahl an, als die, die ich nun über 9Monate später zu leisten im Stande bin.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Tinchen,

teilweise erwerbsgemindert ist eine Person, die nach Auswertung der ärztlichen Unterlagen noch mindestens 3 Stunden aber nicht mehr mindestens 6 Stunden täglich zu arbeiten in der Lage ist.

Wie viele Stunden diese Person tatsächlich noch arbeitet, muss mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden. Die Rentenversicherung prüft lediglich die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze. Wie hoch die Hinzuverdienstgrenze ist, geht im Falle der Bewilligung der Rente aus dem Rentenbescheid hervor. Wenn Sie Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze erfahren möchten, wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger.

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6 Antworten

Schorscham 12.09.2016 | 14:02
Laut sozialmedizinischer Einschätzung können Sie MINDESTENS 3 aber nur WENIGER als 6 Stunden täglich arbeiten. Bei einem Leistungsvermögen von UNTER 3 Stunden täglich läge eine VOLLE Erwerbsminderung vor und bei einem Leistungsvermögen von MINDESTENS 6 Stunden läge KEINE Erwerbsminderung vor. Solange Ihre tägliche Leistungsfähigkeit UNTER 6 Stunden liegt, gelten Sie als TEILWEISE erwerbsgemindert. Ob Sie tatsächlich 3 Stunden oder 5,75 Stunden täglich arbeiten, bleibt Ihnen überlassen. MfG
W*lfgangam 12.09.2016 | 19:27
Zitat von Schorsch anzeigenausblenden
Hallo Schorsch, ...oder auch 7 Std. Solange das _med. festgestellte Leistungsvermögen_ unter 6 Std. liegt und die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden, gibt es keine Probleme. Sie fangen ja mit der richtige Argumentation an (Leistungsvermögen), reißen das aber mit dem letzten Satz ('tatsächliche' Arbeitszeit) gleich wieder ein ...immer diese Diskussion mit Ihnen ;-) Gruß w. PS:Regelmäßig dürfte bei Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen auch die abgesenkte Std.-Zahl locker im 'zulässigen' Bereich liegen - es geht ja bei dem Hinzuverdienst um die letzten 3 Jahre vor Rentenbeginn. Gab es da allerdings 'Holprigkeiten'/ Reduzierung auf Teilzeitarbeit oder eben Erhöhung sieht das schon wieder anders aus.
Schorscham 12.09.2016 | 19:48
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Ob Sie tatsächlich 3 Stunden oder 5,75 Stunden täglich arbeiten, bleibt Ihnen überlassen.
Sie fangen ja mit der richtige Argumentation an (Leistungsvermögen), reißen das aber mit dem letzten Satz ('tatsächliche' Arbeitszeit) gleich wieder ein ...immer diese Diskussion mit Ihnen ;-)
Sie haben vergessen zu erwähnen, dass auch Arbeitszeiten UNTER 3 Stunden erlaubt sind. Erstaunlich, wo Sie doch immer gleich auf die Palme gehen, wenn versäumt wurde, explizit darauf hinzuweisen, dass auch längere Arbeitszeiten "auf Kosten der Restgesundheit" erlaubt sind. Dass solche Fälle im realen Leben allerdings äußerst selten vorkommen, verschweigen Sie leider auch regelmäßig.;-) Trotzdem danke ich für Ihre Ergänzung! MfG
GroKoam 13.09.2016 | 08:36
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Ob Sie tatsächlich 3 Stunden oder 5,75 Stunden täglich arbeiten, bleibt Ihnen überlassen.
Hallo Schorsch, ...oder auch 7 Std. Solange das _med. festgestellte Leistungsvermögen_ unter 6 Std. liegt und die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden, gibt es keine Probleme. Sie fangen ja mit der richtige Argumentation an (Leistungsvermögen), reißen das aber mit dem letzten Satz ('tatsächliche' Arbeitszeit) gleich wieder ein ...immer diese Diskussion mit Ihnen ;-) Gruß w. PS:Regelmäßig dürfte bei Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen auch die abgesenkte Std.-Zahl locker im 'zulässigen' Bereich liegen - es geht ja bei dem Hinzuverdienst um die letzten 3 Jahre vor Rentenbeginn. Gab es da allerdings 'Holprigkeiten'/ Reduzierung auf Teilzeitarbeit oder eben Erhöhung sieht das schon wieder anders aus.
Das Klugscheisserle kann es nicht lassen.
GroKoam 14.09.2016 | 09:14
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
dass auch längere Arbeitszeiten "auf Kosten der Restgesundheit" erlaubt sind.
...ist bereits Bestandteil des Begriffs 'med. festgestelltes Restleistungsvermögen' ;-) Okay, zur Beruhigung dann wieder mal den lesenswerten Beitrag von Sozialröchler: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Obwohl der Experten/in-Beitrag das bereits in Kurzform deutlich gemacht hat. Übrigens, das letzte Mal auf der Palme war ich wohl als Kleinkind am Ostseestrand beim Erklimmen einer luftgepumpten Badeinsel mit Palmwedel dran :-))) Gruß w.
Klugscheisserle on Tour.
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