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Experten-Antwort

Arbeitszeiten bei Teilerwerbsminderung/ Wer zahlt bei Aussteuerung

von Teichert09.11.2015 | 09:34
1135 Ansichten
3 Antworten

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Guten Tag, ich bin ausgesteuert, die Höchstbezugsdauer endet am 25. Januar 2016. Jetzt wurde mir eine Rente wegen Teilerwerbsminderung bewilligt. Ich möchte auch gern wieder arbeiten gehen. In dem Schreiben der RV steht, dass ich täglich 3-6 Stunden arbeiten kann. Ich möchte daher im Rahmen meiner Hinzuverdienstgrenzen an drei Tagen in der Woche bei meinem alten Arbeitgeber (aktuell Arbeitsvertrag 40 Stunde/Woche) arbeiten. Darf ich an den Tagen z. B. von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr arbeiten? Mein Arbeitgeber gewährt mir in der Zeit 10 Minuten Pause. Aktuell wurde jedoch durch meine lange Krankheit mein Arbeitsplatz neu besetzt, so dass ich erst wieder im Februar 2016 zurückkehren kann. Muss bis zur Höchstbezugsdauer, dass Arbeitsamt mir weiterhin ALG I (Nathlosigkeitsregelung) Zahlen. Meine Rente wegen Teilerwerbsminderung wird mir nicht ausgezahlt, weil ich durch das Arbeitslosengeld die Hinzuverdienstgrenzen überschritten habe. Erhalte ich erst die Rente wenn ich wieder arbeite oder auch bei Wegfall des ALG I? Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Aufnahme der Beschäftigung innerhalb der festgestellten Leistungsfähigkeit (weniger als 6 Stunden täglich) stellt beim Bezug der teilweisen Erwerbsminderungsrente kein Problem dar. § 2 Arbeitszeitgesetz: Begriffsbestimmungen (1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Bis zum Ende des Anspruchszeitraums auf Arbeitslosengeld I lassen Sie bitte durch die Agentur für Arbeit klären, ob Sie Teilarbeitslosengeld bekommen. Da Sie noch in ungekündigter Stellung sind, steht das einem Anspruch eventuell entgegen. Mit Bewilligung der teilweisen Erwerbsminderungsrente findet die Nahtlosigkeitsregelung keine Anwendung mehr. Den Beginn der Rentenzahlung entnehmen Sie dem Bescheid.

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2 Antworten

Nahlaam 09.11.2015 | 12:55
Also, die Arbeitszeit an den drei Tagen sollte auf alle Fälle unter sechs Stunden liegen, vom Arbeitgeber sollte also bei zehn Minuten Pause pro Tag eine Arbeitszeit von 5 h 50 min bescheinigt werden. Sie können Ihrem Bescheid entnehmen, wie die Hinzuverdienstgrenzen für Ihre teilweise EM-Rente sind. Liegen Sie mir dem Arbeitsentgelt unter der Hinzuverdienstgrenze, wird die teilweise EM-Rente auch ausgezahlt (berücksichtigt werden dazu aber auch die Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld). Das Arbeitsamt sollte für die Zeit von 26.01.2016 bis zum Beginn Ihrer Tätigkeit im Februar 2016 bei entsprechendem Anspruch AlgI bezahlen, je nach Voraussetzung (sind Sie weiter krank, dann müssen Sie sich mit Ihrem Restleistungsvermögen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, dann sollte die Nahtlosigkeitsregelung greifen). Die Höchstbezugsdauer sollten Sie dann bei einem Arbeitsbeginn im Februar 2016 noch nicht erreicht haben. Erhalten Sie kein AlgI, dann sollte Ihnen die Rente ausgezahlt werden.
Teichertam 09.11.2015 | 13:07
Vielen Dank für Ihre Antwort! Meine Hinzuverdienstgrenzen kenne ich. Da die Rente mir rückwirkend zum 1. Februar 2013 bewilligt wurde, und ich erste jetzte den Bescheid erhalten habe, bin ich im Januar und Februar diesen Jahres durch den Bezug von Arbeitslosengeld über diese Hinzuverdienstgrenze gekommen. Mir geht es nicht um die Zahlung von ALG I nach dem 26. Janaur 2016, sondern vielmehr darum, ob ich überhaupt noch bis zum 26. Janauar 2016 anspruch habe. Auch wäre in diesem Zusammenhang interessant zu wissen, ob mir das ALGI um die Hälfte gekürzt werden kann, weil ja ja sogesehen auch nicht mehr Vollzeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe.
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