Die Aufnahme der Beschäftigung innerhalb der festgestellten Leistungsfähigkeit (weniger als 6 Stunden täglich) stellt beim Bezug der teilweisen Erwerbsminderungsrente kein Problem dar. § 2 Arbeitszeitgesetz: Begriffsbestimmungen (1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Bis zum Ende des Anspruchszeitraums auf Arbeitslosengeld I lassen Sie bitte durch die Agentur für Arbeit klären, ob Sie Teilarbeitslosengeld bekommen. Da Sie noch in ungekündigter Stellung sind, steht das einem Anspruch eventuell entgegen. Mit Bewilligung der teilweisen Erwerbsminderungsrente findet die Nahtlosigkeitsregelung keine Anwendung mehr. Den Beginn der Rentenzahlung entnehmen Sie dem Bescheid.