Die Formulierungen im derzeit vorliegenden Gesetzentwurf lehnen sich an die bereits bei anderen Stichtagsregelungen benutzten Formulierungen an, so dass man davon ausgehen kann, dass – wenn das Gesetz so beschlossen und verkündet wird – die gleichen Grundsätze der Rechtsauslegung anzuwenden sind. Danach gilt:
Wer Altersteilzeitarbeit im Sinne der vorgeschriebenen Regelungen vor dem Stichtag vereinbart hat, genießt den Vertrauensschutz und kann die Rente nach den derzeit geltenden Vorschriften beanspruchen. Der Schutz des Vertrauens geht nicht dadurch verloren, dass im Anschluss an die Altersteilzeitarbeit eine mögliche Altersrente nicht in Anspruch genommen wird.