Wie bereits von KSC geantwortet wurde, können die Optionen für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit vom Arbeitgeber bzw. Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung vorgegeben werden.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG ist eine gesetzliche Voraussetzung für den Altersteilzeitvertrag lediglich, dass sich die Altersteilzeitarbeit "zumindest" auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann. Ob es sich dabei um den frühestmöglichen Rentenbeginn handelt, ist bei der konkreten Ausgestaltung des Altersteilzeitvertrages mit dem Arbeitgeber ggf. nach den tariflichen Regelungen festzulegen.