Soweit Ihr Altersteilzeitvertrag entsprechend abgeschlossen ist, können Sie bereits ab dem 55. Lebensjahr halbtags arbeiten. Die Inanspruchnahme einer Altersteilzeitarbeit kann im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bei der Sozialauswahl nicht zu Ihrem Nachteil berücksichtigt werden (§ 8 Abs. 1 ATG). Weitere Informationen zu Ihren individuellen Fragen zum Arbeits-/Tarifrecht bei Altersteilzeitarbeit können Sie sicher von Ihrem Betriebsrat bzw. der Personalvertretung bekommen.