In der von Ihnen angegebenen "alten" Rentenauskunft dürfte der frühestmögliche Rentenbeginn nach Vollendung des 62. Lebensjahres wohl für die Altersrente für langjährig Versicherte angegeben worden sein, da nach dem bis 31.12.2007 geltenden Recht eine Absenkung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme vom 63. auf das 62. Lebensjahr vorgesehen war.
Dies wurde vom Gesetzgeber mit dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz jedoch geändert. Grundsätzlich ist die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme nunmehr das 63. Lebensjahr.
Für Versicherte, die nach dem 31.12.1947 aber vor dem 01.01.1955 geboren sind und vor dem 01.01.2007 Altersteilzeit vereinbart haben existiert jedoch eine Vertrauensschutzregelung, nach der für diesen Personenkreis der ursprünglich für alle Versicherten vorgesehene frühere Rentenbeginn weiterhin möglich ist.
Nach den von Ihnen gemachten Angaben dürften Sie die Voraussetzungen für diesen Vertrauensschutz erfüllen, so dass auch weiterhin ein Rentenbeginn der Altersrente für langjährig Versicherte nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich sein sollte.
Wahrscheinlich hat der Rentenversicherungsträger die Vertrauensschutzregelung bei Ihnen noch nicht geprüft.
Reichen Sie doch eine Kopie Ihres Altersteilzeitvertrages ein und bitten Sie um Überprüfung des Vertrauensschutzes.