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ATZ

von wolfgang08.10.2008 | 09:11
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Habe am 20.12.2006 ein ATZ-Vertrag unterschreiben. Beginn:02.2008 Ende:01.2013 Geburtstag:05.01.1951 Arbeitsleben:01.04.1965 FRAGE: Laut Rentenauskunft kann ich erst ab 63.Jahren in Rente gehen,aber Ende 12/06 hatte ich die Info das ich mit &2.Jahren in Rente gehen kann (10,8% abschlag) ist das richtig?? Gruss wolfgang

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Wolfgang,

um bei der vorzeitigen Altersrente für langjährig Versicherte noch frühestmöglich mit dem Monat nach der Vollendung des 62. Lebensjahres mit

einem Rentenabschlag von 10,8 %

in Rente gehen zu können, muss ein gewisser Vertrauensschutz bei dem Versicherten vorliegen.

Dieser sieht wie folgt aus:

- Geburtsjahrgang vor dem 01.01.1955

und

- Vereinbarung einer Altersteilzeit vor dem 01.01.2007.

Vielleicht wäre zwecks weiterer persönlicher Beratung ein Besuch in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung

empfehlenswert.

2 Antworten

Schiko.am 08.10.2008 | 09:40
Soweit mir bekannt, ist AR. wegen Arbeitslosigkeit/ATZ. mit jahrgang 1951 auslauf- modell. Mit 63 jahren bei 7,2 % abschlag ist dies bei ihnen noch möglich. MfG.
sabam 08.10.2008 | 09:46
In der von Ihnen angegebenen "alten" Rentenauskunft dürfte der frühestmögliche Rentenbeginn nach Vollendung des 62. Lebensjahres wohl für die Altersrente für langjährig Versicherte angegeben worden sein, da nach dem bis 31.12.2007 geltenden Recht eine Absenkung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme vom 63. auf das 62. Lebensjahr vorgesehen war. Dies wurde vom Gesetzgeber mit dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz jedoch geändert. Grundsätzlich ist die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme nunmehr das 63. Lebensjahr. Für Versicherte, die nach dem 31.12.1947 aber vor dem 01.01.1955 geboren sind und vor dem 01.01.2007 Altersteilzeit vereinbart haben existiert jedoch eine Vertrauensschutzregelung, nach der für diesen Personenkreis der ursprünglich für alle Versicherten vorgesehene frühere Rentenbeginn weiterhin möglich ist. Nach den von Ihnen gemachten Angaben dürften Sie die Voraussetzungen für diesen Vertrauensschutz erfüllen, so dass auch weiterhin ein Rentenbeginn der Altersrente für langjährig Versicherte nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich sein sollte. Wahrscheinlich hat der Rentenversicherungsträger die Vertrauensschutzregelung bei Ihnen noch nicht geprüft. Reichen Sie doch eine Kopie Ihres Altersteilzeitvertrages ein und bitten Sie um Überprüfung des Vertrauensschutzes.
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