Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes liegt vor, wenn die entsprechende Vereinbarung zumindest bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt reicht, zu dem eine - ggf. auch geminderte - Altersrente in Anspruch genommen werden kann.
Sofern im Tarifvertrag keine Festlegungen hierzu getroffen worden sind, liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, für welchen Zeitraum er seinem Mitarbeiter einen Altersteilzeitvertrag anbietet.