Sofern Entgeltfortzahlung während der weiteren Krankheitszeit geleistet wird, liegt Altersteilzeit grundsätzlich weiter vor.
Zeiten längerer Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitsphase bzw. Nacharbeitsphase müssen dann grundsätzlich nachgearbeitet werden.
Aufgrund des in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Monatsprinzips, nach dem ein angebrochener Monat als voller Monat zu berücksichtigen ist, liegt in jedem Monat ein Altersteilzeitverhältnis vor, in dem dieses Arbeitsverhältnis mindestens an einem Tag bestand. Insoweit liegt keine Unterbrechung der Altersteilzeit vor. Zu einer Unterbrechung der Altersteilzeit kommt es somit erst, wenn z.B. ein unbezahlter Urlaub mindestens einen vollen Kalendermonat (z.B. 01.03. - 31.03.) in Anspruch genommen wird.
Es sind jedoch immer auch noch betriebsbedingte Vereinbarungen, tarifvertragliche Regelungen ggfs. zu beachten.