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ATZ - gesetzl. Reglng. während

von Bella17.05.2010 | 12:13
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Laut AG muss Krankenstand während ATZ-Aktivphase, der über 6 Wochen hinausgeht, zur Hälfte nachgearbeitet werden.Ich war lange krank und hätte fast 3 Monate nachzuarbeiten. Mein Gesundheitszustand ist aber so, dass ich einen weiteren Krankenstand nicht ausschließen kann. Wie ist die gesetzliche Regelung, wenn während dieser "Nacharbeitszeit" erneut Krankmeldung (egal ob kurz oder länger) eintritt. Auch interessant wäre zu wissen, wie ist die gesetzliche Regelung während ATZ bezüglich kurzfristiger Freistellung (bis zu 10 Tage unseres Wissens) zur Pflege schwererkrankter Angehöriger bzw. um diese zu organisieren. (Im konkreten Fall ist hier aufgrund Plegestufe 2 für Vater kurzfristig Urlaub genommen worden). Besten Dank im voraus.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sofern Entgeltfortzahlung während der weiteren Krankheitszeit geleistet wird, liegt Altersteilzeit grundsätzlich weiter vor.

Zeiten längerer Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitsphase bzw. Nacharbeitsphase müssen dann grundsätzlich nachgearbeitet werden.

Aufgrund des in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Monatsprinzips, nach dem ein angebrochener Monat als voller Monat zu berücksichtigen ist, liegt in jedem Monat ein Altersteilzeitverhältnis vor, in dem dieses Arbeitsverhältnis mindestens an einem Tag bestand. Insoweit liegt keine Unterbrechung der Altersteilzeit vor. Zu einer Unterbrechung der Altersteilzeit kommt es somit erst, wenn z.B. ein unbezahlter Urlaub mindestens einen vollen Kalendermonat (z.B. 01.03. - 31.03.) in Anspruch genommen wird.

Es sind jedoch immer auch noch betriebsbedingte Vereinbarungen, tarifvertragliche Regelungen ggfs. zu beachten.

2 Antworten

-_-am 17.05.2010 | 19:59
Hierbei handelt es sich vorrangig um Fragen zum ARBEITSRECHT die nicht in den Kompetenzbereich der gesetzlichen Rentenversicherung fallen. Eine Liste der tariflichen Regelungen zur Altersteilzeit in Stichworten und geordnet nach Tarifbereichen finden Sie unter: http://www.boeckler.de/562_16269.html Möglicherweise erteilt Ihnen die Gewerkschaft oder der Betriebs-/Personalrat gezielte Auskünfte im Einzelfall.
helikonam 18.05.2010 | 13:12
Es muß keine Nacharbeit erfolgen - siehe Link http://www2.igmetall.de/homepages/recklinghausen/file_uploads/72… Begründung: wenn die Krankheit in der Freizeitphase auftauchen würde, müßte der AG ja auch keinen Ausgleich in Form doppelter Bezahlung für diesen Zeitraum leisten. Ist doch logisch, oder ? Danke.
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