Hallo W*gang und alle Alt-ATZler, "auf den Punkt" gebracht konnten ATZ-Willige schon vor dem 55. Lj. anhand ihrer [erstmals seit 2004] angedienten Renten-Auskünfte die voraussichtliche Abschlaghöhe erkennen oder von der ex-BfA ermitteln lassen -- jaaha, aber davon mussten sie 1. etwas ahnen und 2. schon wisssen, dass bis zu 18,0 % von der Auskunftsrente l e b e n s l a n g abgezogen werden konnten, nämlich 3. vom dargestellten [voraussichtlichen] Renten-Brutto, das sie 4. aber nur erreichen würden, wenn sie die bei Auskunft z.B. erst zehn Jahre später eintretende Altersrente 5. weiterhin brav und ungekündigt mit den 6. gelegentlich hoffentlich dynamisierten laufenden Beiträgen einer Ideallaufbahn anfüttern würden. Und 7. ? Wer konnte und kann das heute bei volatilen Berufslaufbahnen außerhalb einer Berufsbeamtenlaufbahn denn heute noch erwarten?
Faktisch stand erst ab Juli 2004 (seit Beschluss RV-Nachhaltigkeitsgesetz) fest, wann und wie hoch sich für welche Jahrgänge Abschläge bilden würden. Spätestens ab der Zeit sollte in ATZ-Anträgen ein Prozentwert als ATZ-Nachteil eingetragen worden sein mit gleichzeitiger Abmilderung durch ein fixiertes Abfindungsversprechen bei Vertragsende (wurde tariflich dann bis zu maximal drei Monatsnettogehältern durchgesetzt).
Erst an dieser Stelle setzt für manch braven AN heute noch der Schluckauf ein: Diese kl. Abfindung, die den Abschlag mathematisch höchstens für 16,6 Monate eines sofort folgenden Altersrentenbezugs ausgleichen konnte, musste beim Ag. erst noch förmlich beantragt werden, und zwar innerhalb der individuell-tariflichen Ausschlussfristen (BSG-Entscheid). Es scheint eigene bequeme Überlegung als Personaler zu sein, lieber W*gang, wenn angeblich nur ein bestandskräftiger Renten-BESCHEID die Abschlagshöhe und damit die Abfindung bestimmen konnte, wiewohl auch dafür seit 2004 eindeutige Gesetzes- bzw. Tarifvorgaben bestanden, seitdem nicht zuletzt auch die ungefragte Rentenauskunft für jedermann.
Bis heute finde ich also keine vertragliche od. gesetzl. Grundlage für das Verlangen von Personalchefs ("darf der das" zumal im ö.D.?), das weitere Arbeitsleben eines AN ab dem 60. Lj. durch einen erstmöglichen, dann jedoch auch irreversiblen(!) RentenBEZUG mit lebenslang 18 % Minderung nach eigenen Gnaden beenden zu dürfen -- ebenso nicht, weil dieser Frührentner die Dauerminderung bzw. den vorläufigen Ausgleich durch die Abfindung nicht einmal durch anderweitigen neuen Arbeitslohn über 450 Euro mtl. wieder ausgleichen darf (wofür er erst ab 65 od. nun 67 Lebensjahren und Regelrentenbezug oft zu alt bzw. nicht mehr gefragt sein wird).
Daher die Systemfrage - außer an W*gang gestellt - hier bitte auch als EXPERTEN-ANTWORT:
Man würde auf jede ATZ-Abfindung selbstredend und zugunsten des Ag. verzichten müssen, wenn der Ag. den mit 60 sich noch fit und kundig fühlenden ATZ-Mitarbeiter stattdessen zu einer weiteren ATZ (d.h. wie vorgesehen für allerhöchstens 5 Jahre) als Pflicht-Angebot auffordert oder freiwillig wenigstens zu normaler Teilzeitarbeit gem. betriebl. Bedarf. Erst dann hätten Arbeitgeber m.E. ihr Obligo erfüllt und die Entscheidung allein dem AN überlassen, auf die er später auch keinen Regress mehr beziehen könnte.
Für Fortgeschrittene an dieser Stelle gleich weiter gedacht: Erst wenn der Ag. dann kein Weiterbeschäftigungsangebot für max. fünf Jahre machen kann oder will, geht der AN auf berechtigte Arbeitssuche zur Arbeitsagentur, wird dort anderswo hin vermittelt oder amtsärztlich nötigenfalls zur Erwerbsminderungsrente beraten, oder er bezieht bestenfalls für noch zwei Jahre ALG I, das in etwa der Bezugshöhe der angedachten Nachfolge-ATZ entsprechen dürfte. Wäre alles systemgerecht -- und im Übrigen würde dann jede bereits gewährte Abfindung des Ag. von der BA f.Arbeit noch in den ersten ALG-Bezugswochen zu verrechnen sein. . .
Alles klar? (gilt analog auch für die Betriebsrentenbetrachtung von W*gang) -- oder wer weiß inzwischen etwas mehr?
Beste Grüße allerseits - Anonymus.