Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenDie Nacharbeit ist zu verrichten, für die Krankheitszeit nach der Lohnfortzahlung in der ATZ. Wodurch ist egal.
Wird die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ausgeübt und werden während Zeiten längerer Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitsphase keine Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AtG oder keine Beiträge zur Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AtG erbracht, liegt Altersteilzeitarbeit, in der eine Vorarbeit für die Freistellungsphase erbracht werden kann, nicht vor. Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b SGB 6 müssen in diesen Fällen 12 Kalendermonate Arbeitszeit und 12 Kalendermonate Freistellungszeit vorliegen. Dies ist gegeben, wenn die volle Zeit der Arbeitsunfähigkeit ohne Aufstockung nachgearbeitet wird. Würde nur die halbe Zeit nachgearbeitet, wären die erforderlichen 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit (= 24 Kalendermonate halbierte Arbeitszeit) nicht erreicht.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.