Die Abschläge beziehen sich auf "65+8", wenn Sie mit 63 in Rente gehen.
Die 45 Jahre sind nur dann relevant, wenn Sie tatsächlich erst mit 65 in Rente gehen.
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Die Abschläge beziehen sich auf "65+8", wenn Sie mit 63 in Rente gehen.
Die 45 Jahre sind nur dann relevant, wenn Sie tatsächlich erst mit 65 in Rente gehen.
Ja meine Antwort stimmt!
Zum einen geht es bei der Ausgangsfrage nicht um "irgendeinen Vertrauensschutz" weil Armin erst einen ATZ Vertrag unterschreiben will und diesen nicht bereits längst unterschrieben hat.
Und zweitens gibt es für den Jahrgang 1954 zwar noch ATZ aber nicht mehr die Rentenart AR wegen Altersteilzeit (bei dieser wäre mit 63 der Abschlag nur 7,2 % aber es gibt sie halt nur bis zum Jahrgang 1951).
Somit wird Armin zu gegebener Zeit die AR für langjährig Versicherte beantragen und die hat für seinen Jahrgang mit 63 genau 9,6% Abschlag.
Stellen Sie diese Frage bitte konkret Ihrem RV Träger. Von dort erhalten Sie den genauen Betrag, den Sie einzahlen müssten.
Grundsätzlich kann man die Abschläge mit Zahlungen ausgleichen, das macht aber in aller Regel wirtschaftlich gesehen wenig Sinn.
Dann hat ja jetzt jeder seine Entscheidungshilfen, ob es für ihn im Einzelfall sinnvoll ist oder nicht,:-))
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