Hallo Frau Elbert,
bei dem von Ihnen angegebenen Sachverhalt handelt es sich um zwei parallele sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse.
Nach § 22 Abs. 2 SGB IV dürfen beim Bestehen mehrerer Versicherungsverhältnisse innerhalb desselben Zeitraumes die beitragspflichtigen Einnahmen die für den jeweiligen Zweig der Sozialversicherung maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) nicht übersteigen.
Sofern dies dennoch der Fall ist, sind die Einnahmen für die Beitragsberechnung verhältnismäßig so weit zu mindern, dass die beitragspflichtigen Einnahmen zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.
Eine Stellungnahme zur Höhe des Arbeitgeberzuschusses zur privaten Krankenversicherung kann unsererseits nicht erfolgen.