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Experten-Antwort

ATZ u das neue Gesetz

von Josef M.19.01.2016 | 19:30
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11 Antworten

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Es kann doch nicht sein das weniger oder höhere Renten durch Zufall entschieden werden. Viele in ATZ haben ja diese 45 Beitragsj. voll, 53 geb. kann mit 63 u 2 Mon. in Rente ohne Abschlag, 54 geb. 63 u 4 Mon. Bei manchen lässt der Arbeitgeber den ATZ-Vertrag bis 65 J. laufen, obwohl sie fast 2J. früher ohne Abschlag in Rente könnten. Andere pfeift er zurück in die Rente, was ja unter dem Strich weniger Rente bringt. Ich will hier nicht schreiben wo das der Fall ist, will keine Kollegen melden, nur gibt es da keine festen Regelungen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Josef M.

die mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz eingeführte abschlagsfreie Rente mit 63+ enthält bezüglich des Altersteilzeitgesetzes eine Übergangsregelung, wonach der Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente nicht zum Erlöschen der Förderleistungen der Agentur für Arbeit führt (§ 15 h ATG). Weitergehende Regelungen

zu bestehenden Altersteilzeitverträgen gibt es nicht. Der Arbeitnehmer könnte daher selbst wählen, ob und wann er vor Beendigung der Altersteilzeit Altersrente beanspruchen will. Soweit vor Ablauf der Altersteilzeitvereinbarung eine Altersrente in Anspruch genommen wird, führt dies zur Beendigung der Altersteilzeit und damit ggf. zu einer Störfallverbeitragung. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich an die vereinbarte Vertragslaufzeit gebunden, aber evtl. sind individuelle Vereinbarungen bezüglich bestehender Wertguthaben möglich.

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10 Antworten

Josef M.am 19.01.2016 | 20:11
Wolfgang sie haben mich nicht richtig verstanden. Ein Beispiel das ich kenne, 54 geb.hat ATZ-Vertrag unterschrieben 10 J. Blockmodell, Freistellungsphase läuft bis 65 J. Da er ja ohne Abschlag mit 63 u 4 Monate in Rente kann, kann ihn doch der Arbeitgeber früher in Rente schicken, durch das neue Gesetz. Aber manche Arbeitgeber die davon keine Ahnung haben lassen alles so laufen.
W*lfgangam 19.01.2016 | 19:51
Hallo Josef M., Sie haben die Spielregeln freiwillig unterschrieben, die zu dem damaligen Zeitpunkt gegolten haben ...Punkt. Wären die Bedingungen heute schlechter, würden Sie sich doch einen feixen ;-) Ihnen steht die Wahl offen, durch Verschiebung des Rentenbeginn - es zwingt Sie ja keiner die Rente mit Abschlag mit 63 in kauf zunehmen - sich an die neuen Regelungen anzupassen ...manche machens (unter welchen Bedingungen auch immer), andere lassens. Eine Beratung dazu zeigt auch ihnen vielleicht die Möglichkeiten. Gruß w.
KSCam 19.01.2016 | 21:02
Ja und was wollen Sie uns damit sagen? Dass es Arbeitgeber gibt, die Gesetze kennen und beachten - und auch andere? Dass die Welt einfach nicht gerecht ist? Dass die einen im Zweifel Glück und die anderen Pech haben? Dass es Menschen gibt, die denen die Glück haben dieses Glück nicht gönnen? Oder was? All das wissen wir doch alle - es gab früher auch junge Männer die zum Bund mussten während andere nicht mussten....und solche Beispiele gibt es viele.... Nur was bitte hat das mit dem Anliegen dieses Forums zu tun? Richtige Antwort: nichts
asdam 19.01.2016 | 21:04
Ich verstehe die Aufregung gar nicht. Die rentenrechtlichen Möglichkeiten, die Sie damals bei der Unterschrift Ihres Altersteilzeitvertrages hatten, bestehen doch immer noch. Man hat in IHREM Gestaltungsrecht doch gar nicht eingegriffen. Damals stand doch bereits fest (lapida ausgedrückt): "Nach dem Ende der ATZ gehe ich in Rente mit einem Abschlag von X,yz %" Und heute aben Sie die Möglichkeit in Rente zu gehen, mit X,yz % Wo ist jetzt ihr Problem?
W*lfgangam 19.01.2016 | 21:44
Josef M., ich verstehe Sie durchaus/mir sind die 'Probleme' mit den 45 Jahren und ATZ quasi täglich bewusst :-) Grundsätzlich nicht (war nach den ATZ-Gesetzen zwar so vorgesehen, wenn der ungekürzte Rentenbeginn 'plötzlich' früher/während der ATZ eintritt), es gibt dazu aber einen ministeriellen Erlass/Bund, der die Laufzeit bis zum vereinbarten Ende ermöglicht/ggf. ist eine Zusatzvereinbarung zum alten ATZ-Vertrag erforderlich - im ÖD/oder vergleichbar z. B. Erst-Info hier: http://www.rentenpaket.de/rp/DE/Ihre-Fragen/Fragen-und-Antworten… den Erlass reiche ich morgen nach ...wenn ich Bock drauf haben ;-) Gruß w.
Josef M.am 19.01.2016 | 22:00
Danke Ihnen Wolfgang , habe verstanden wie das läuft. Also wird im öffentl. Dienst der unterschriebene ATZ-Vertrag erfüllt, auch sie haben damals geschrieben das diese Leute die ohne Abschlag früher in Rente können, der Vertrag warscheinlich geändert wird.
Josef M.am 19.01.2016 | 23:00
Genau das ist es, 53 geb. auf 2 Monate Rente verzichten und dann in Rente. Nur für Leute schlecht die sich das nicht leisten können.
W*lfgangam 19.01.2016 | 22:31
Im ÖD werden Vertragsergänzungen gemacht, um die vereinbarte Laufzeit zu erreichen *) - individuell kann es aber in sehr seltenen Einzelfällen günstiger sein, die ATZ vorzeitig abzubrechen und den Störfall in kauf zu nehmen, was zwingend eine Beratung voraussetzt unter Beteiligung der Personalabteilung, um alle Kosten/Vor-Nachteile abzuwägen. Im 'Normalfall' wird der alte ATZ-Vertrag mit einer Ergänzungsklausel bis zum Ende fortgeführt - und dann nimmt der ATZler eben die inzwischen ungekürzte Rente einfach mit. Die Abfindung wegen der vormals gekürzten Rente entfällt natürlich, aber das ist schon kurzfristig zu verschmerzen. *) blöd ist es für die, deren ATZ-Vertrag mit 63 endet, sie aber ungekürzt erst 63+2, 63+4 ff. dran sind – es gibt Geschäftsbereiche/Ämter, die die Mitarbeiter/innen für eine verlängerte ATZ wieder 1 2 Monate einstellen, weil Not am Mann/an der Frau ist ...denken Sie nur an die aktuelle Lage/Flüchtlinge – wo es im Bereich Jugend/Familie/Soziales brennt. Das ist dann aber individuell abzuklären, ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der ATZ besteht nicht. Gruß w.
W*lfgangam 19.01.2016 | 23:19
...geht auf max. 4 Jahre 'Laufzeit' zu, bis keine Rente, VBL, keine Abfindung, ggf. zusätzliche freiwillige KV mit dem Mehrbetrag an Rente wieder da sind. Daher nochmal der Hinweis: mit allen beteiligten Stellen reden/Daten/Beträge ermitteln ...und dann für sich entscheiden, was einem lieber ist - gleich die Kohle, oder ein paar Jahre warten, bis es sich rechnet. Das 'neue' Gesetz stellt Sie vor die Wahl, aus dem alten Vertrag mehr zu machen ... Gruß w.
W*lfgangam 20.01.2016 | 22:25
Ergänzend: Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz konnte nur dummerweise keine Regelungen/'Vertrauensschutz' enthalten, die in Tarifverträge/ATZ eingreift - in denen ein zwingendes Ende der ATZ vorgesehen ist, sobald eine abschlagsfreie Rente möglich ist. Hat sich ja nun erledigt, weitere Info auch hier: http://www.rentenpaket.de/SharedDocs/Downloads/rp/pdf-rentenpake… Gruß w. PS: den Erlass zur Verlängerung der ATZ über den ungekürzten/früheren Rentenbeginn hab ich jetzt nicht rausgesucht - sollte jede Personalstelle ohnehin vorliegen haben.
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