Hallo Josef M.
die mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz eingeführte abschlagsfreie Rente mit 63+ enthält bezüglich des Altersteilzeitgesetzes eine Übergangsregelung, wonach der Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente nicht zum Erlöschen der Förderleistungen der Agentur für Arbeit führt (§ 15 h ATG). Weitergehende Regelungen
zu bestehenden Altersteilzeitverträgen gibt es nicht. Der Arbeitnehmer könnte daher selbst wählen, ob und wann er vor Beendigung der Altersteilzeit Altersrente beanspruchen will. Soweit vor Ablauf der Altersteilzeitvereinbarung eine Altersrente in Anspruch genommen wird, führt dies zur Beendigung der Altersteilzeit und damit ggf. zu einer Störfallverbeitragung. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich an die vereinbarte Vertragslaufzeit gebunden, aber evtl. sind individuelle Vereinbarungen bezüglich bestehender Wertguthaben möglich.