Es ist richtig, dass entscheidend ist, dass Ihr Arbeitgeber/Insolvenzverwalter die Altersteilzeit vertragsgemäß erfüllt. Sofern also bei einer Vorarbeit neben dem zustehenden Lohn die Beiträge und Aufstockungsleistungen gezahlt werden, ändert die Insolvenz nichts am Vorliegen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Sofern das nicht mehr erfolgt, endet das Atz-Arbeitsverhältniss mit der Einstellung der Aufstockungszahlung.