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Experten-Antwort

ATZ und RV-Leistungsverbesserungsgesetz

von ChristianH.28.01.2014 | 16:04
1076 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Annahme: Geburtsdatum: 02.1959 Arbeitgeber bietet ATZ im Blockmodell für 8 Jahre an. Beginn Arbeitsphase mit 55 Jahren (02.2014), Beginn Freiphase mit 59 (02.2018). Ende Freiphase und Rente für langjährig Versicherte mit 63 (02.2022). Beträgt die Rentenkürzung nach RV-Leistungsverbesserungsgesetz künftig nur (14 Mon. *0,3%) 4,2% da abschlagsfreier Rentenbeginn mit 64 Jahren und 2 Monaten oder (38 Mon. *0,3%) da nach jetziger Rechtssprechung abschlagsfreier Rentenbeginn mit 66 Jahren und 2 Monaten? Vielen Dank im voraus :-)

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 28.01.2014 | 16:39

Guten Tag ChristianH.,

vorweg sei der Hinweis erlaubt, dass zu dem RV-Leistungverbesserungsgesetz bisher nur ein Kabinettsentwurf bekannt ist, der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch verändert werden kann. Das Gesetzgebungsverfahren bleibt somit abzuwarten.

Nach diesem Kabinettsentwurf sollen bisher allerdings keine Änderungen bei der Altersrente für langjährig Versicherte und der Anhebung der Regelaltersgrenze vorgenommen werden.

Das bedeutet, dass für den Geburtsjahrgang 1959 die Regelaltersgrenze und auch der abschlagsfreie Rentenbeginn für eine Altersrente für langjährig Versicherte unverändert bei 66 Jahren und 2 Monaten liegt.

Nach diesem Kabinettsentwurf soll lediglich der frühestmögliche Beginn einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte für den Geburtsjahrgang 1959 auf 64 Jahren und 2 Monaten verändert werden. Bei Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit kann diese Rente dann abschlagsfrei in Anspruch genommen werden.

Soll eine Altersrente vor diesem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, kommt dafür nur die Altersrente für langjährig Versicherte bei Erfüllung der 35-jährigen Wartezeit mit den bereits genannten Eckdaten in Betracht.

Experten-Antwortam 28.01.2014 | 16:39

Guten Tag ChristianH.,

vorweg sei der Hinweis erlaubt, dass zu dem RV-Leistungverbesserungsgesetz bisher nur ein Kabinettsentwurf bekannt ist, der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch verändert werden kann. Das Gesetzgebungsverfahren bleibt somit abzuwarten.

Nach diesem Kabinettsentwurf sollen bisher allerdings keine Änderungen bei der Altersrente für langjährig Versicherte und der Anhebung der Regelaltersgrenze vorgenommen werden.

Das bedeutet, dass für den Geburtsjahrgang 1959 die Regelaltersgrenze und auch der abschlagsfreie Rentenbeginn für eine Altersrente für langjährig Versicherte unverändert bei 66 Jahren und 2 Monaten liegt.

Nach diesem Kabinettsentwurf soll lediglich der frühestmögliche Beginn einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte für den Geburtsjahrgang 1959 auf 64 Jahren und 2 Monaten verändert werden. Bei Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit kann diese Rente dann abschlagsfrei in Anspruch genommen werden.

Soll eine Altersrente vor diesem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, kommt dafür nur die Altersrente für langjährig Versicherte bei Erfüllung der 35-jährigen Wartezeit mit den bereits genannten Eckdaten in Betracht.

1 Antworten

HLRT67am 28.01.2014 | 16:23
Der Abschlag bleibt bei den 11,4 %, da die Rente für bes. langjährig Versicherte ("63 mit 45 versicherungsjahren"), die in Ihrem Jahrgang ab 64J+2 M bezahlt würde, nicht mit Abschlag möglich ist.
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