Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenDie Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hat zunächst keine Auswirkungen auf das (Altersteilzeit-) Arbeitsverhältnis, es sei denn, der Arbeitsvertrag enthält eine entsprechende Regelung für diesen Fall.
Da Ihr Vater durch den – wie Sie sagen – vor Jahresende abgeschlossenen Altersteilzeitarbeitsvertrag den Vertrauensschutz auf das bisher geltende Recht genießt, kann er auch die Rente für schwerbehinderte Menschen mit Vollendung des 60. Lebensjahres mit einem Abschlag von 10,8 % beanspruchen, oder eben später mit einem entsprechend geringeren Abschlag.
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