Ich beziehe mich auf folgenden Beitrag:
Thema/Beitrag: RE: Altersteilzeit und Zuverdienst
Teilnehmer: Experte
Datum, Zeit: 03.09.2008, 13:24 Uhr
Altersteilzeitarbeit setzt grundsätzlich die Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit voraus.
Wird eine Nebentätigkeit ausgeübt, ist zu unterscheiden, ob diese beim selben Arbeitgeber oder bei einem anderen AG ausgeübt wird. Während eine Nebentätigkeit beim selben Arbeitgeber, egal in welchem Umfang, unzulässig ist, wenn nicht die "Hälftigkeit" bis zum Ende der Altersteilzeit wiederhergestellt wird (z.B. durch Zeitausgleich), steht eine Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber einer Altersteilzeit i. S. des AtG nicht entgegen.
Wenn in die Rente aus ATZ mit 60 gegangen werden soll, liegt ATZ i.d.S. noch vor, wenn der MA in seiner Freistellungsphase bei einem anderen AG Vollzeit arbeitet? Steht überhaupt eine Vollzeittätigkeit in der Freistellungsphase dem Vorliegen der ATZ entgegen (Gesetzteszweck? Es fließen keine Erstattungsleistungen durch die BA.
Vielen Dank