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Experten-Antwort

ATZ und zwei Jobs ?

von Albrecht Ritter22.10.2012 | 11:56
1647 Ansichten
2 Antworten

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Ich beginne am 1.12.2012 die passive Phase der ATZ. Ich habe vor zusätzlich einen dauerhaften 400 Euro Job aufzunehmen, was ja gestattet ist. Ich mache darüberhinaus auf selbständiger Basis 2-4 mal jährlich Jobs für eine Agentur und verdiene dabei im Schnitt für ein Engagegment ca. 500 Euro dazu. Also ca. 1000 bis 2000 Euro / Jahr. Diesen Job übe ich schon seit 6 Jahren aus. Mein Arbeitgeber weiß davon Bescheid. Ist das erlaubt, oder darf ich tatsächlich nur die 400.-/ Monat in einem Job dazuverdienen. In der Betriebsvereinbarung heißt es: Der Arbeitnehmer darf neben der Altersteilzeit keine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausüben, welche die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV übersteigt. Dies gilt nicht für Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer bereits innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ständig ausgeübt hat.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Offensichtlich sollen für die Nebenbeschäftigung im Rahmen Ihres ATZ-Arbeitsverhältnisses die Regelungen der Geringfügigkeits-Richtlinien gelten.

Sofern Sie Ihre Nebenbeschäftigung schon seit Jahren SO ausüben und keine inhaltliche Änderung vorgesehen ist, dürfte die bisherige versicherungsrechtliche Beurteilung durch den Arbeitgeber/Einzugsstelle (Minijobzentrale) maßgeblich bleiben.

Die Frage ist nur, ob der Einzugsstelle (Minijobzentrale) bekannt ist, dass Sie die Nebenbeschäftigung nur in Teilzeitraumen ausüben... ?

Problematisch ist in diesem Zusammenhang, ob Sie im Laufe eines Jahres nicht REGELMÄSSIG mehr als 400 EUR verdienen. Bei dieser Prüfung ist auf die Anzahl der Monate abzustellen, in der diese Beschäftigung ausgeübt wird (siehe GeringfügigkeitsRL Ziff. 2.2.1) ...

Teilt man dazu das zu erwartende Gesamteinkommen durch die Anzahl der Monate, in den es erzielt wird, erhält man einen Betrag von mehr als 400 EUR monatlich. Und das wäre nicht mehr geringfügig im Sinne von § 8 SGB IV.

Die Beschäftigung wäre also regulär versicherungspflichtig und in diesem Zusammenhang vermutlich ATZ-vertragsschädlich.

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1 Antworten

Knut Rassmussenam 22.10.2012 | 12:22
Sie haben sich die Antwort doch selbst gegeben. Wenn tarif- oder einzelvertraglich der Hinzuverdienst begrenzt ist, dann ist es eben so. Die Regelung orientiert sich an den Fördervoraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes (§ 5).
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