Für Interessierte:
Die folgenschwere Beendigung ab dem 01.07.2014 (oder später) laufender ATZ-Verträge (aus vor 2010) scheint vom Tisch zu sein.
In einem neuen Art. 3a im Entwurf vom 23.05.2014 wird eine Günstigerklausel eingebaut, die sowohl den Arbeitgebern die weitere Förderung zusichert, wie auch den AN (trotz anderslautenden ATZ-Verträgen) das Weiterbestehen der Verträge bis zum anvisierten Vertragsende garantiert, wenn die (neue) ungeminderte AR an besonders langjährig Versicherte trotzdem vorher möglich wäre.
Zu beachten: eine ungekürzte AR wg. Schwerbehinderung vor Ablauf der ATZ-Phase bleibt weiterhin als Störfall/Ende der ATZ zu betrachten.
Link (S. 7 + 16)
http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Meldungen/rv-leistungsverbesserungsgesetz-entwurf.pdf?__blob=publicationFile
Gruß
w..