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Zur Moderatoren-Antwort springenIn Bezug auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit scheinen Sie sich darüber bewusst zu sein, diese Rente (da wohl insoweit kein Vertrauensschutztatbestand vorliegt) erst mit 63 Jahren und dann 7,2 % Abschlag beanspruchen zu können.
Das Ende der Freistellungsphase wurde Ihren Angaben zufolge ja auf das 63. Lebensjahr gelegt.
Mit dieser Fallgestaltung sind Sie nicht von den künftigen Auswirkungen durch das RV Altersgrenzenanpassungsgesetz ("Rente mit 67") betroffen.
MfG
Sie können die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ( § 237 SGB VI) erst ab 63 beanspruchen und haben dann einen Abschlag von 7,2 % zu beachten.
Diese Altersrente ist von den Auswirkungen der Reform zur "Rente mit 67" nicht betroffen. Natürlioch müssen Sie auch die insoweit geforderten Anspruchsvoraussetzungen bis 63 erfüllen, was aber zumindest bei den geforderten 24 Kalendermonaten ATZ kein Problem darstellen sollte.
Würden Sie eine Altersrente für langjährig Versicherte beanspruchen wollen, so wäre dies für Sie bereits ab 62 Jahren möglich, oder eben nach Beendigung der Freistellungsphase mit 63 und ebenfalls 7,2 % Abschlag. Bei dieser Altersrente wären Sie grundsätzlich von der beabsichtigten Anhebung der Altersgrenzen betroffen, haben insoweit aber nichts zu befürchten da Sie ja unzweifelhaft auch bis 12/2006 ATZ vereinbart haben.
Über die möglichen Auswirkungen einer Anhebung der Lebensaltersgrenze für die Regelaltersrente ab 65 müssen Sie sich also keine Gedanken machen, da Sie zu dieem Zeitpunkt ja bereits Rentner sein werden....
MfG
Gern geschehen.
MfG
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