Hallo Adam,
„ex-atz-ler“ hat es Ihnen im Grunde bereits richtig erläutert. Bei der Aufstockung der Beitragsbemessungsgrundlage geht es um die Erhöhung der Beiträge für die Rentenversicherung und nicht um den Nettolohn – dies sind so gesehen erst einmal „zwei unterschiedliche Paar Schuhe“. Wie sich Ihre Zuschläge auf den Nettolohn auswirken, sollten Sie direkt mit Ihrem Arbeitgeber klären.