Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenRT-Antrag ist ratsam, stimmt soweit. Sofern die Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug ansteht, wird die KK Ihnen die "Nahtlosigkeitsregelung" (§125 SGB III) erläutern. Die Agentur f. Arbeit übernimmt die weitere Zuständigkeit. - Bezog sich die Einstufung "unter 6-stündig" auf die letzte Tätigkeit oder den allg. Arbeitsmarkt?
Bei der Beurteilung von "Erwerbsminderung" heißt über 6 Std. einsatzfähig, dass des einer berufl. Umorientierung ggf. bedarf, aber noch keine RT zu zahlen ist. Sofern Sie in den "neuen Bundesländern" wohnen könnte ein verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt ggf. doch zu einer RT verhelfen. Suchen Sie bitte eine Beratungsstelle von uns auf!
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