Hallo "abc",
wie Sie schreiben, sind Sie schon über ein Jahr arbeitsunfähig und beziehen Krankengeld. Insoweit ist davon auszugehen, dass Sie zur Reha-Antragstellung durch die Krankenkasse nach § 51 SGB V aufgefordert wurden. Wenn dem so ist, dann gilt für Sie ein eingeschränktes Dispositionsrecht.
Wenn Sie nun die Reha-Leistung ohne die Zustimmung Ihrer Krankenkasse abbrechen, könnte es gut möglich sein, dass die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld verweigert. Insofern ist es ratsam sich vorab mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen und Ihre Gründe für den Abbruch zu erläutern. Hier macht eine Klärung im Vorfeld eindeutig Sinn und kann späteren Ärger mit Ihrer Krankenkasse vermeiden.
Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Anschluss an die Reha-Leistung müssen Sie umgehend Ihren Hausarzt aufsuchen. Nur der Hausarzt ist berechtigt Sie im Sinne des Krankenversicherungsrechts weiter arbeitsunfähig zu schreiben.
Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg.